Gewerbeamt

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Wenn Sie einen persönlichen Termin vereinbaren wollen, nutzen Sie bitte möglichst unsere Online-Terminvereinbarung.

Selbstverständlich können Sie auch weiterhin telefonisch Termine vereinbaren:

07031 669-1443 Gewerberecht / Bewachungsgewerbe
07031 669-1445 Gaststättenrecht / Geldspielgeräte
07031 669-1442 Waffenrecht / Sprengstoff

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Gewerberecht

Gewerbeummeldung

- Onlineformular Gewerbeummeldung (über service-bw)

-  PDF Antrag Gewerbeummeldung

Wir weisen Sie darauf hin, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (§§ 145, 146 GewO).

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden.

Gewerbeabmeldung

- Onlineformular Gewerbeabmeldung (über service-bw)

- PDF Antrag Gewerbeabmeldung

Wir weisen Sie darauf hin, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (§§ 145, 146 GewO).

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden.

Gewerbeanmeldung

  1. Bitte füllen Sie die Gewerbemeldung vollständig aus und unterschreiben Sie.
  2. Legen Sie bitte eine Kopie des Personalausweises des Betriebsinhabers/Geschäftsführers bei.
  3. Die Verwaltungsgebühr für Gewerbeanmeldungen beträgt 30 Euro. Für eine Gewerbeum- und -Abmeldung 20 Euro.
  4. Haben Sie Ihren Gewerbebetrieb beim Amtsgericht registrieren lassen, benötigen wir eine Kopie des Handelsregisterauszuges.
  5. Bitte tragen Sie die frühere/künftige Betriebsstätte (falls vorhanden) ein.
  6. Wenn der Betrieb in eine andere Stadt/Gemeinde verlegt wird, muss dieser in Böblingen abgemeldet, und in der anderen Stadt/Gemeinde angemeldet werden.
  7. Ändert sich die Betriebstätigkeit oder wird der Gewerbebetrieb innerhalb von Böblingen verlegt, muss eine Gewerbeummeldung erfolgen.
  8. Ausländische Mitbürger, mit Ausnahme der EU/EWR Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.

Wir weisen Sie darauf hin, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (§§ 145, 146 GewO).

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden.

Gaststättenrecht

Gaststättenerlaubnis / erlaubnisfreier Gaststättenbetrieb

Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes benötigen Sie in bestimmten Fällen eine Erlaubnis.

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft).

Merkblatt Gaststättenbetrieb mit Erlaubnis (Konzession) (112,3 KiB)
Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis (Konzession)

Keine Erlaubnis benötigen Sie jedoch, wenn Sie lediglich alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreichen.

Merkblatt erlaubnisfreier Gaststättenbetrieb (79,6 KiB)
Antrag erlaubnisfreier Gaststättenbetrieb (178 KiB)

Vor Antragsstellung ist eine baurechtliche Genehmigung zur Nutzung der Betriebsstätte erforderlich! (Informationen zur Genehmigung)

Gestattung (Schankerlaubnis / Kurzeitgestattung)

Falls Sie aus einem besonderen Anlass für einen vorübergehenden Zeitraum alkoholische Getränke aus schenken wollen, benötigen Sie eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG).

Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor dem Ereignis, an dem alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, zu stellen.

- Antrag Gestattung 

- Antrag Gestattung (über service-bw mit e-Payment)


Nach Abschluss des Verfahrens werden folgende Behörden über die Erteilung der Erlaubnis unterrichtet:

- LRA - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
- Polizei
- Vollzugsdienst
- Finanzamt

Dem zuständigen Finanzamt wird lediglich von befristeten Erlaubnissen eine entsprechende Zweitschrift ohne Anlagen übersendet. Auf die Einhaltung der steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten in diesen Fällen weisen wir ausdrücklich hin.

Außenbewirtschaftung

Außenbewirtschaftung auf Privatflächen

Befindet sich bei einer Gaststätte die Außenbewirtschaftung auf Privatfläche, wird die Bewirtung im Freien mit der nötigen Gaststättenkonzession erteilt, sofern eine baurechtliche Genehmigung hierfür vorliegt. Das bedeutet, es handelt sich um eine einmalige Erlaubnis.

Außenbewirtschaftung auf öffentlichen Verkehrsflächen

Soll für die Außenbewirtschaftung eine öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch genommen werden, ist ein förmliches Verfahren notwendig, bei dem geprüft wird, ob der Genehmigung öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen. Insbesondere dürfen Flucht- und Rettungswege, Feuergassen, Versorgungseinrichtungen und Anleiterflächen der Feuerwehr nicht beeinträchtigt werden. Spricht nichts gegen die Außenbewirtschaftung wird sie für die Dauer von bis zu einem Jahr genehmigt.

Merkblatt Außenbewirtschaftung (310,3 KiB)
Antrag Außenbewirtschaftung (40,1 KiB)

Sperrzeitverkürzung

Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. In dieser Zeit müssen die Gaststätten ihren Betrieb einstellen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde die Sperrzeit im Einzelfall zugunsten einzelner Betriebe verlängern, befristen, widerruflich verkürzen oder aufheben.

Hinweis: Bei Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann die Behörde jederzeit Auflagen erteilen.

Antrag auf eine Sperrzeitverkürzung

Waffenrecht

Das vorliegende Merkblatt gibt Ihnen einen Überblick über die Änderungen und Neuerungen des Waffenrechts sowie ein Übersicht über die Verbote.
Hinweise zum Waffenrecht

Informationen der Waffenbehörde über die Änderungen im Waffengesetz ab 1. September 2020 (826,6 KiB)

Bitte suchen Sie sich den passenden Antrag:

Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheins
Der Besitz von Schreckschuss‐, Reizstoff‐ und Signalwaffen mit PTB ‐Zeichen ist ab dem 18. Lebensjahr erlaubnisfrei; sie dürfen in der Öffentlichkeit aber nur mitgeführt oder getragen werden, wenn eine Erlaubnis in der Form des Kleinen Waffenscheins durch die zuständige Waffenbehörde erteilt wurde.

Waffenbesitzkarte
Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich. Für den Erwerb oder Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. In dieser registriert die Behörde Ihre Waffen. Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, trägt die Behörde darin alle weiteren Waffen ein, die Sie erwerben.

Verlust einer Waffe oder einer waffenrechtlichen Erlaubnis anzeigen
Wenn Sie eine Waffe, Munition oder eine waffenrechtliche Erlaubnisurkunde, wie zum Beispiel eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenschein, verloren haben, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Waffenbehörde anzeigen.

Sprengungen mit explosionsgefährlichen Stoffen anzeigen
Wenn Sie zum Beispiel eine Gebäude‐ oder Kaminsprengung oder eine Sprengung bei Straßenbaumaßnahmen durchführen wollen, müssen Sie diese bei der örtlich zuständigen Behörde anzeigen. 

Europäischen Feuerwaffenpass beantragen
Wollen Sie auf Reisen in und durch Staaten der Europäischen Union (EU) oder die Staaten Island, Norwegen und die Schweiz Waffen mitnehmen – beispielsweise zu einem Schießwettbewerb? Dazu benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass.

Alle Anträge zur Waffe können seit März 2025 online bei der Stadt Böblingen über diesen Link beantragt werden.

Prostituiertenschutzgesetz

Sonstiges

Weitere Informationen

Gewerbeamt

seit August 2023 wieder im

Neuen Rathaus - Ebene U2
Marktplatz 16
71032 Böblingen

Postanschrift:
Postfach 1920
71009 Böblingen

Tel.: 07031 / 669 14 42
        07031 / 669 14 43
Fax: 07031 / 669 14 79
E-Mail

Öffnungszeiten

Montag: 09.00 - 12.00 Uhr
Dienstag: 09.00 - 12.00 Uhr,
16.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch: kein Publikumsverkehr
Donnerstag: 09.00 - 12.00 Uhr,
15.00 - 16.30 Uhr
Freitag: 09.00 - 12.00 Uhr

Terminvereinbarungen außerhalb der Sprechzeit möglich.