Wohnungswesen

Sprechzeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr sowie Dienstag von 16.00 bis 18.00 Uhr und Donnerstag von 15.00 bis 16.30 Uhr.
Mittwochs sind keine Sprechzeiten.

Bei persönlicher Vorsprache ist eine Terminvereinbarung erforderlich.

Als erste Anlaufstelle wenden Sie sich bitte zu den oben angegebenen Sprechzeiten an unser Front-Office Frau Demiral, Telefon (07031) 669-2984.

Die Wohngeldbehörde bittet darum, Anträge möglichst digital zu stellen und Unterlagen per Post oder ebenfalls digital zuzusenden. Die Wohngeldbehörde ist unter dem Ressourcenpostfach wohngeld@boeblingen.de ständig erreichbar.


Die Wohngeldbehörde der Stadt Böblingen ist ausschließlich für Bürgerinnen und Bürger der Stadt Böblingen zuständig.
Die Zuständigkeit der Sachbearbeiterinnen richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens der antragstellenden Person.

Buchstabe Sachbearbeitung Telefon
A + G + I + St Frau Duro (0 70 31) 6 69-29 85
B + D - F Frau Yilmaz (0 70 31) 6 69-29 82
H + K - L Frau Pfaff (0 70 31) 6 69-24 57
J + M – O + Sch Frau Tasan (0 70 31) 6 69-29 83
P - S N. N. (0 70 31) 6 69-24 60
C + T - Z Frau Rieker (0 70 31) 6 69-29 86
Sachgebietsleitung Frau Deiker (0 70 31) 6 69-29 80

Informationen zur Wohngeld-Reform 2023

Im Rahmen des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung haben Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beschlossen, das Wohngeld-Gesetz zum 1. Januar 2023 umfassend zu reformieren. Die Stadtverwaltung informiert hiermit zu den Inhalten sowie zu den Auswirkungen bei der Umsetzung dieser Reform in Böblingen – also was Bürger*innen beachten müssen.
 
Was beinhaltet die Reform?
 
Die Energiekosten werden nun bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt. Hierzu wird ein Heizkosten-Zuschuss als dauerhafte, nach Haushaltsgröße gestaffelte und pauschale Heizkosten-Komponente neben einer dauerhaften Klima-Komponente in das Wohngeldgesetz integriert, um die steigenden Energiepreise stärker und nachhaltig abzufedern.
 
Zudem wird der Kreis der Wohngeld-Berechtigten von derzeit circa 600.000 Wohngeld-Haushalten auf rund zwei Millionen Haushalte erweitert, sodass mehr Menschen in Zeiten stark steigender Energiekosten anspruchsberechtigt werden. Das Wohngeld wird im Übrigen an die allgemeine Entwicklung von Mieten und Verbraucherpreisen vorzeitig zum 1. Januar 2023 angepasst und die Miethöchstbeträge werden pauschal angehoben.
 
Wir wird die Reform umgesetzt?
 
Die geplante Verdreifachung des Empfänger*innen-Kreises der Wohngeld-Haushalte stellt eine enorme Herausforderung für die Wohngeld-Behörden dar. Dies bedeutet einen deutlichen Anstieg der Antragszahlen, deren Bearbeitung nur mit einer deutlichen personellen Verstärkung bzw. Aufstockung zu leisten sein wird. Das wiederum bringt weitere organisatorische Herausforderungen mit sich (u. a. benötigte Büroräume). Es ist daher davon auszugehen, dass Bearbeitungszeiten von bis zu mehreren Monaten entstehen.
 
Auswirkungen auf die Böblinger Wohngeld-Behörde und Hinweise zum Verfahren
 
Die Stadt Böblingen hat auf die beschlossene Wohngeld-Reform bereits reagiert: Zum 1. Januar 2023 nehmen in einem ersten Schritt zwei neue Sachbearbeiterinnen in der Wohngeld-Behörde ihre Arbeit auf.
 
Die städtische Wohngeld-Behörde bittet dabei um Folgendes:
Nutzen Sie für den Erstantrag das Online-Formular "Wohngeld beantragen" über service-bw.
Sonst können Sie auch weiter die PDF-Formulare verwenden. Der zutreffende Wohngeld-Antrag ist im Voraus vollständig auszufüllen und zu unterschreiben – Antragsformulare finden Sie hier auf der Seite unter "Formulare". Die Nachweise sind zu kopieren oder einzuscannen. Anträge und Nachweise sollten möglichst per Post oder digital an die Wohngeld-Behörde gesendet werden. Nach Antragstellung wird gebeten, von weiteren Nachfragen und Zuschriften abzusehen.
 
Die E-Mail-Adresse der Wohngeldbehörde lautet: wohngeld@boeblingen.de.
Postadresse: Stadt Böblingen, Wohngeld-Behörde, Marktplatz 16, 71032 Böblingen.

Wohngeld

Was ist Wohngeld?
Wohngeld ist eine finanzielle Hilfe des Staates und unterstützt einkommensschwache Bürgerinnen und Bürger bei Ihren Wohnkosten. Es ist kein Almosen des Staates - wer berechtigt ist, hat darauf einen Rechtsanspruch.

Wohngeld gibt es als
  • Mietzuschuss, für den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers
  • Lastenzuschuss, für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung
Berechtigt für Mietzuschüsse sind
  • Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers
  • Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes
  • Untermieter
  • mietähnliche Nutzungsberechtigte
  • Eigentümer eines Hauses mit mehr als zwei Wohnungen
    und die mindestens eine Wohnung selbst nutzen
Berechtigt für Lastenzuschüsse sind
  • Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses
  • Erbbauberechtigte
  • ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht oder einen Nießbrauch inne haben und diesen Wohnraum selbst nutzen
Ob und in welcher Höhe Ihnen allgemeines Wohngeld zusteht, hängt ab von drei Faktoren:
  • der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder
  • der Höhe des Gesamteinkommens
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben u.a. Empfänger von
  • Leistungen des Arbeitslosengeld II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
  • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
Auch ausgeschlossen vom Wohngeld sind u.a.
  • alleinstehende Wehrpflichtige für die Dauer des Grundwehrdienstes
  • Haushalte, denen nur Familienmitglieder angehören, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundsausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) bzw. nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zusteht. (Studenten und Auszubildende)
Wie, wann und wo kann ich Wohngeld beantragen?
  • Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt! Anträge finden Sie unter "Formulare".
  • Wohngeld wird ab dem Ersten eines Monats gewährt, in dem der Antrag eingegangen ist.
  • Den Antrag auf Wohngeld können Sie bei der zuständigen Wohngeldbehörde Ihrer Gemeinde-, Stadt-, Amts-, oder Kreisverwaltung stellen.

Weitere Informationen zum Thema Wohngeld erhalten Sie beim  Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Über diesen Link gelangen Sie zum Wohngeldrechner. 2023.
Der Wohngeldrechner 2023 dient lediglich einer ersten Orientierung. Eine rechtsverbindliche Auskunft zu einem eventuellen Wohngeldanspruch kann nur Ihre zuständige Wohngeldbehörde geben.

Kinder von Wohngeldempfängern haben Anspruch auf das Bildungspaket.

Wohnberechtigungsschein

Der Wohnberechtigungsschein (gilt nur für Baden-Württemberg):
Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung ("Sozialwohnung") zu beziehen.

Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag ausgestellt, wenn das Bruttojahreseinkommen aller zum Haushalt rechnenden Personen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Berechtigt sind nur Personen, welche sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten dürfen und in der Lage sind einen selbständigen Haushalt zu führen.

Was sind Sozialwohnungen?
Bund, Land oder Gemeinden haben Wohnungen mit öffentlichen Geldern finanziell gefördert mit dem Ziel, diese Wohnungen an Wohnungssuchende, die eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten dürfen, preisgünstiger als auf dem freien Wohnungsmarkt zu vermieten.

Wer darf eine Sozialwohnung beziehen?
Der Verfügungsberechtigte (in der Regel der Eigentümer) darf eine Sozialwohnung einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch nur überlassen, wenn dieser ihm vorher seine Wohnberechtigung durch Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist, die Wohnung die angemessene Wohnungsgröße nicht übersteigt und kein Vorbehalt für bestimmte Personengruppen besteht.

Haushaltsangehörige sind
  • Der Antragssteller
  • Der Ehegatte
  • Der Partner einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
  • Der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
  • Verwandte (Kinder können auch berücksichtigt werden, wenn deren Geburt laut ärztlicher Bescheinigung in den nächsten 6 Monaten zu erwarten ist)
  • Pflegekinder
Anrechenbares Einkommen
  • Steuerpflichtiges Bruttojahreseinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit abzüglich Werbungskosten (Vorlage der vom Arbeitgeber ausgestellten Einkommensbescheinigung)
  • Steuerlich anerkannter Gewinn bei selbstständiger Tätigkeit
  • Einkommen aus Vermietung und Verpachtung (Vorlage des Einkommensteuerbescheides)
  • Wiederkehrende Bezüge aus Renten und Pensionen (Vorlage der Rentenbescheide) sowie aus unabhängigen Tätigkeiten und Versorgungsleistungen aus Vermögensübergabeverträgen
  • Steuerfreie Einkünfte nach § 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (Leistungen nach Sozialgesetzbuch III, vorzulegen ist der Bescheid)

Die Einkommensgrenzen nach § 30 Abs. 5 Landeswohnraumförderungsgesetz können bei Bedarf mitgeteilt werden.

Angemessene Wohnungsgröße:
Diese richtet sich nach der Zahl der Personen, die nach dem Wohnraumförderungsgesetz zu Ihrem Haushalt zu rechnen sind (Haushaltsangehörige). Andere Personen können berücksichtigt werden, wenn sie sich nicht nur vorübergehend in ihrem Haushalt aufhalten und ihre Nichtberücksichtigung eine besondere Härte darstellen würde. Als angemessen sind folgende Wohnungsgrößen anzusehen:

Haushalt mit
einer Person
bis zu 45 m²
Gesamtwohnfläche
Haushalt mit
zwei Personen
bis zu 60 m²
Wohnfläche oder zwei Räume
Haushalt mit
drei Personen
bis zu 75 m²
Wohnfläche oder drei Räume
Haushalt mit
vier Personen
bis zu 90 m²
Wohnfläche oder vier Räume
für jede
weitere Person
15 m² Wohnfläche
oder ein Raum
Erforderliche Unterlagen:
  • Einkommensnachweise (siehe anrechenbares Einkommen)
  • Schulbescheinigung bei Jugendlichen ohne Einkommen ab dem 15. Lebensjahr
  • Pass mit Aufenthaltstitel für alle Haushaltsangehörigen, die ausschließlich die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist
  • Soweit zutreffend: Schwerbehindertenausweis, Mutterpass

Welche Stelle ist zuständig?

Sie können die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins bei der Gemeinde beantragen, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Sofern nur die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins zum Bezug einer bestimmten Wohnung in Betracht kommt, ist immer die Gemeinde zuständig, in deren Bereich diese Wohnung liegt.

Wohnungsvermittlung / Sozialwohnungen

Die Aufgaben zur Vermittlung von Wohnungen der Böblinger Baugesellschaft mbH (BBG) wurden zum 1. Juli 2003 von der Stadt Böblingen an die BBG übertragen. Die bestehende Bewerberkartei der Wohnungssuchenden wird jetzt bei der BBG geführt.

Bitte beachten Sie, dass an die BBG nur die Daten der Wohnungssuchenden weitergeleitet werden können, die ihrer Meldepflicht innerhalb eines Jahres nachgekommen sind.

Die Anträge für Wohnberechtigungsscheine zum Bezug von öffentlich geförderten Wohnungen müssen jedoch wie bisher bei der Stadt Böblingen, Amt für Soziale Dienste, Abteilung Wohnen, Obdach und Rente gestellt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

Amt für Soziales
Abteilung Wohnen, Obdach und Rente
Marktplatz 16
71032 Böblingen
Tel. 07031 / 669 - Durchwahl siehe Sachbearbeitung oben
Standort: Tetragon/ Konrad-Zuse-Straße 90
Böblinger Baugesellschaft mbH
Wilhelmstraße 33
71032 Böblingen
Tel. 07031 / 6602-0
Email

Für Mietinteressenten haben wir eine Auswahl an Wohnungsbauunternehmen zusammengestellt um Ihnen die Wohnungssuche zu erleichtern.

Adresse Telefon öffentl. gefördert (mit WBS) frei finanziert
Böblinger Baugesellschaft mbH
Wilhelmstraße 33
71034 Böblingen
07031 / 66 02 - 0 x x
Baugenossenschaft Sindelfingen eG
Lützelwiesenstraße 19
71063 Sindelfingen
07031 / 70 700
x
FLÜWO Bauen Wohnen eG
Gohlstraße 1
70597 Stuttgart
0711 / 97 60 111   x
Kreisbaugenossenschaft Böblingen
Schafgasse 1
71032 Böblingen
07031 / 23 60 51   x
Paulus Wohnbau GmbH
Badstubenstr. 2
74385 Pleidelsheim
07144 /  88 98 – 0 x  
Siedlungswerk GmbH
Wohnungs- und Städtebau
Heusteigstraße 27 – 29
70182 Stuttgart
0711 / 23 81 - 0 x x
VDK Baugenossenschaft
Urbanstraße 81
70182 Stuttgart
0711 / 26 84 30 - 6   x
Vonovia (ehemals GAGFAH)
Postfach, 44784 Bochum
0234 / 414 700-000   x
Wohnstätten Sindelfingen GmbH
Bahnhofstraße 9
71063 Sindelfingen
07031 / 61 090 x x

Formulare

Anträge für Wohngeld

Wohnberechtigungsschein

Mietspiegel

Leistungen zu Bildung und Teilhabe

Seit 2011 erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene auf Antrag zusätzlich sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft, die Anspruch auf folgende Leistungen haben:
Mehr Informationen zum Bildungspaket.