Gewerbeamt

Kontakt / Onlineterminvereinbarung

Wenn Sie einen persönlichen Termin vereinbaren wollen, nutzen Sie bitte möglichst unsere Online-Terminvereinbarung.

Selbstverständlich können Sie auch weiterhin telefonisch Termine vereinbaren:

07031 669-1443 Gewerberecht / Bewachungsgewerbe
07031 669-1445 Gaststättenrecht / Geldspielgeräte
07031 669-1442 Waffenrecht / Sprengstoff

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Gewerberecht

Gewerbeummeldung

- Onlineformular Gewerbeummeldung (über service-bw)

-  PDF Antrag Gewerbeummeldung

Wir weisen Sie darauf hin, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (§§ 145, 146 GewO).

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden.

Gewerbeabmeldung

- Onlineformular Gewerbeabmeldung (über service-bw)

- PDF Antrag Gewerbeabmeldung

Wir weisen Sie darauf hin, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (§§ 145, 146 GewO).

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden.

Gewerbeanmeldung

  1. Bitte füllen Sie die Gewerbemeldung vollständig aus und unterschreiben Sie.
  2. Legen Sie bitte eine Kopie des Personalausweises des Betriebsinhabers/Geschäftsführers bei.
  3. Die Verwaltungsgebühr für Gewerbeanmeldungen beträgt 30 Euro. Für eine Gewerbeum- und -Abmeldung 20 Euro.
  4. Haben Sie Ihren Gewerbebetrieb beim Amtsgericht registrieren lassen, benötigen wir eine Kopie des Handelsregisterauszuges.
  5. Bitte tragen Sie die frühere/künftige Betriebsstätte (falls vorhanden) ein.
  6. Wenn der Betrieb in eine andere Stadt/Gemeinde verlegt wird, muss dieser in Böblingen abgemeldet, und in der anderen Stadt/Gemeinde angemeldet werden.
  7. Ändert sich die Betriebstätigkeit oder wird der Gewerbebetrieb innerhalb von Böblingen verlegt, muss eine Gewerbeummeldung erfolgen.
  8. Ausländische Mitbürger, mit Ausnahme der EU/EWR Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.

Wir weisen Sie darauf hin, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (§§ 145, 146 GewO).

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden.

Weitere Leistungen

Bewachungsgewerbe

Gaststättenrecht

Antrag auf Gaststättenerlaubnis

Bitte klicken Sie hier:

Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis (Allgmein, Ergänzung, Vorläufig)

Die mit diesem Antragsformular erhobenen Daten dienen ausschließlich der Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit der antragstellenden Person, der Antragsberechtigung, der Beurteilung der Eignung der für den Betrieb vorgesehenen Räume sowie der Überwachung der Gewerbeausübung. Die personenbezogenen Daten werden nach den Vorschriften des § 11 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 31 des Gaststättengesetzes erhoben und verarbeitet.

Schankerlaubnis (Gestattung)

- Onlineformular Ausschankerlaubnis (über service-bw mit e-Payment)

- PDF Antrag nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz

Die mit diesem Antragsformular erhobenen Daten dienen ausschließlich der Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit der antragstellenden Person, der Antragsberechtigung, der Beurteilung der Eignung der für den Betrieb vorgesehenen Räume sowie der Überwachung der Gewerbeausübung.

Die personenbezogenen Daten werden nach den Vorschriften des § 11 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 31 des Gaststättengesetzes erhoben und verarbeitet. Die Antragsteller haben grundsätzlich selbst die für das Antragsverfahren erforderlichen Angaben zu machen und die notwendigen Unterlagen beizubringen. Sowohl die örtlich zuständigen Ordnungsbehörden des jetzigen und ggf. des früheren Wohn- und/oder Betriebssitzes als auch die für den Betriebsort zuständige untere Bauaufsichtsbehörde werden von der Erlaubnisbehörde beteiligt. Ist für das Antragsverfahren die Beteiligung weiterer Stellen erforderlich, so werden sie darüber unterrichtet.

Nach Abschluss des Verfahrens werden folgende Behörden über die Erteilung der Erlaubnis unterrichtet:

  • örtliche Ordnungsbehörde durch Zweitschrift des Erlaubnisbescheides mit Anlagen,
  • Untere Bauaufsichtsbehörde,
  • die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde,
  • Lebensmittelüberwachungsbehörde
  • und - bei ausländischen Antragstellerinnen und Antragstellern - die Ausländerbehörde durch formlose Mitteilung ohne Anlagen,

soweit diese Behörden am Antragsverfahren beteiligt worden sind.

Dem zuständigen Finanzamt wird lediglich von befristeten Erlaubnissen eine entsprechende Zweitschrift ohne Anlagen übersendet. Auf die Einhaltung der steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten in diesen Fällen weisen wir ausdrücklich hin.

Dieses Formular können Sie Online ausfüllen und ausdrucken.

Waffenrecht

Die erforderlichen Formulare für die Anzeige des Erwerbs und die Überlassung von Schusswaffen, sowie für notwendige waffenrechtliche Meldepflichten.

Hinweise zum Waffenrecht

Bitte klicken Sie hier:

Hinweise zum Waffenrecht

Zum 01.04.2003 trat das Waffenrechtsneuregelungsgesetz
(WaffRNeuRegG) in Kraft. Ziel war es, das Waffenrecht zu vereinfachen. Ausgegliedert wurde deshalb zum Beispiel das Beschussrecht. Die Trennung von Bestimmungen zu Kriegswaffen und solchen, die nicht als Kriegswaffen gelten, wurde konsequenter vollzogen als im alten Waffengesetz (WaffG). Doppelte Regelungen und  Überschneidungen konnten dadurch beseitigt werden.

Das vorliegende Merkblatt gibt Ihnen einen Überblick über die Änderungen und Neuerungen des Waffenrechts sowie ein Übersicht über die Verbote.

Kleiner Waffenschein

Bitte klicken Sie hier:

Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheins

Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheins
"Kleiner Waffenschein" zum Führen, d.h. zum Transport bzw. dem Umgang mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Geschäftsräume.
Geprüft werden hierfür Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Das Führen der o.g. Waffen ohne kleinen Waffenschein ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. Nur in folgenden Ausnahmefällen ist das Führen ohne diesen erlaubt:

  • Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich sind
  • Signalwaffen beim Bergsteigen bzw. als verantwortliche/r Führer/in eines Wasserfahrzeuges für Not- und Rettungsübungen.

Weitere Formulare

Prostituiertenschutzgesetz

Sonstiges

Weitere Informationen

Gewerbeamt

seit August 2023 wieder im

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Tel.: 07031 / 669 14 42
        07031 / 669 14 43
Fax: 07031 / 669 14 79
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Montag: 09.00 - 12.00 Uhr
Dienstag: 09.00 - 12.00 Uhr,
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Donnerstag: 09.00 - 12.00 Uhr,
15.00 - 16.30 Uhr
Freitag: 09.00 - 12.00 Uhr

Terminvereinbarungen außerhalb der Sprechzeit möglich.