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Abteilung Steuern
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Abteilung Steuern
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Gewerbesteuer
Grundsteuer
FAQ zur Grundsteuer
Warum muss die Grundsteuer neu geregelt werden?
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken für die Grundsteuer gegen das Grundgesetz verstößt und verfassungswidrig ist. Das Bundesland Baden-Württemberg hat im Jahr 2020 ein eigenes Landesgrundsteuergesetz erlassen. Das Landesgrundsteuergesetz (LGrStrG) bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus.
Warum bekomme ich einen Grundsteuerwertbescheid, Grundsteuermessbescheid und einem Grundsteuerbescheid?
Die Grundsteuer wird zukünftig in einem dreistufigen Verfahren geregelt.
Zunächst wird im Grundsteuerwertbescheid der Grundsteuerwert ermittelt.
Bei der Grundsteuer B, verkürzt gesagt, aus der Multiplikation der relevanten Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert. In der Regel basieren diese Werte auf den Angaben aus der Steuererklärung.
Im nächsten Schritt wird der Grundsteuerwert mit der gesetzlich vorgebenden Steuermesszahl multipliziert. Diese Steuermesszahl ist bei der Wohnnutzung um 30 Prozent geringer als bei sonstigen Nutzungen. Hier erfolgt also eine Begünstigung des Wohnens. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag.
In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer, die im Grundsteuerbescheid festgesetzt wird.
Was ändert sich an der Grundsteuer bis einschließlich 2024?
Nichts. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom April 2018 die Fortgeltung des Grundsteuergesetzes in der bisherigen Form bis einschließlich 2024 zugelassen.
Wird es große Unterschiede zur jetzigen Grundsteuerhöhe geben?
Die Stadt Böblingen hat die Grundsteuerreform aufkommensneutral umgesetzt, das heißt die Einnahmen der Stadt aus der Grundsteuer werden nach der Reform genauso hoch sein wie zuvor. Es gibt Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist.
Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf. Die dadurch notwendige Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen führen. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen.
Was ist der Hebesatz und wo gibt es Informationen zum Hebesatz für ein Grundstück?
Mit dem Hebesatz bestimmt eine Kommune, wie hoch letztlich die Grundsteuerbelastung wird. Grundlage für die Ermittlung des Hebesatzes wird die Summe der Grundsteuermessbeträge aller Grundstücke im Gemeindegebiet sein. Die Kommune errechnet anhand der Gesamtsumme, wie hoch der Hebesatz sein muss, um das angestrebte, bisherige Aufkommensniveau zu erreichen. Der Gemeinderat legt die Hebesätze fest. In Böblingen wurde der Hebesatz am 17.12.2024 vom Gemeinderat beschlossen und am 20.12.2024 im Amtsblatt veröffentlicht.
Wie hoch werden die Hebesätze ab dem Jahr 2025 in Böblingen sein?
Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Hebesatz für die:
Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) 280 v. H.
Grundsteuer B (Grundstücke) 198 v. H.
Was bedeutet Aufkommensneutralität?
Aufkommensneutral heißt, dass es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen im Jahr 2025 nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens bei der Gemeinde gegenüber dem Jahr 2024 kommt. Der aufkommensneutrale Hebesatz ist der Hebesatz, bei dem dieses Ziel voraussichtlich erreicht wird.
Auch bei angestrebter Aufkommensneutralität wird es teilweise zu deutlichen „Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist.
Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf.
Die dadurch notwendige Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen führen. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen.
Wie lange gilt der Hebesatz?
Der Hebesatz gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung durch den Gemeinderat; längstens jedoch bis zum Ende des aktuellen Hauptveranlagungszeitraums. (31. Dezember 2030)
Welche Folgen hat die Reform für Mieterinnen und Mieter?
Nach den mietrechtlichen Regelungen ist die Grundsteuer umlagefähig. Das bedeutet, Eigentümerinnen oder Eigentümer dürfen die Grundsteuer den Mieterinnen und Mietern über die Nebenkosten in Rechnung stellen. An dieser bundesrechtlichen Regelung hat sich nichts geändert. Wie sich die Reform auswirkt, können die Mieterinnen und Mietern anhand der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2025 sehen, sofern die Grundsteuer auf sie umgelegt wird.
Was kann ich tun, wenn ich der Meinung bin, dass der festgesetzte Bodenrichtwert nicht auf mein Grundstück nicht zutrifft?
Nach § 38 Absatz 4 Satz 1 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) kann auf Antrag ein anderer Wert des Grundstücks angesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung um mehr als 30 Prozent von dem veröffentlichten Wert abweicht.
An wende ich mich, wenn ich mit der Festsetzung der neuen Grundsteuer ab 2025 nicht einverstanden bin?
Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid, als Basis der Berechnung der neuen Grundsteuer ab 2025, wenden Sie sich bitte an Ihre Grundstückswertstelle beim Finanzamt Böblingen. Diese erreichen Sie telefonisch unter 07031/13-3665.
Die Kommune ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden – auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert.
Muss ich Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einlegen, auch wenn ich Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid/Grundsteuerwertbescheid eingelegt habe?
Sofern sich die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Messbescheids (z.B. Höhe des Grundsteuerwertes oder Messbetrag) richten, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid nicht notwendig (und auch nicht sinnvoll).
Die Gemeinde ist bei Erlass des Grundsteuerbescheids an den Inhalt des Grundsteuermessbescheids bzw. Grundsteuerwertbescheids gebunden. Wenn die Gemeinde beispielweise den festgesetzten Messbetrag in ihrem Grundsteuerbescheid richtig übernommen hat, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid in der Regel erfolglos und der Widerspruch wird von der Gemeinde (bzw. Rechtsaufsichtsbehörde) kostenpflichtig zurückgewiesenen. Soweit der Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, ist die Gemeinde verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid von Amtswegen entsprechend zu ändern. Eventuell zu viel gezahltes Geld erhalten Sie dann automatisch zurück. Ein separater Widerspruch ist hierfür weder notwendig noch zielführend!
Wie wirkt sich das neue Modell für die Bürger*innen aus?
Die Stadt Böblingen verschickt die Grundsteuerjahresbescheide am 28.01.2025. Die Höhe der an die Stadt Böblingen zu zahlenden Grundsteuer wird durch Grundsteuerbescheide festgesetzt.
Bei Fragen zum Bescheid erreichen Sie das Sachgebiet unter 07031/669-9952.
Grundsteuer
- Einfach. Transparent. Die neue Grundsteuer für Baden-Württemberg (500,7 KiB)
- Hebesätze (67,7 KiB)
- Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer ab 1. Januar 2025 (93 KiB)
- Formular Jahreszahler (102,6 KiB)
- Info Grundsteuerreform 2022 (114 KiB)
- Hinweise zum Datenschutz (111 KiB)
GRUNDSTEUER HOTLINE (07031) 669 – 9952
Abteilung Steuern
grundsteuer@boeblingen.de
Altes Rathaus
Raum: 103
Grundsteuer festsetzen
Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt in 3 Schritten. Schritt 1 der Grundsteuerwert und Schritt 2 der Grundsteuermessbetrag werden vom Finanzamt ermittelt und den Eigentümerinnen und Eigentümern durch einen jeweiligen Bescheid mitgeteilt. Grundlage hierfür stellt die vom Eigentümer abgegebene Feststellungserklärung dar. Schritt 3 erfolgt dann bei der Kommune.
Ermittlung des Grundsteuerwerts:
Hierfür wird die Grundstücksfläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert multipliziert.
Ermittlung des Grundsteuermessbetrags:
Hierfür wird der Grundsteuerwert mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Dabei werden unter anderem Grundstücke, die überwiegend zum Wohnen genutzt werden, durch eine Ermäßigung der Steuermesszahl um 30 Prozent begünstigt.
Ermittlung und Festsetzung der Grundsteuer:
Hierfür wird der Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Kommune multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich der zu zahlende Jahresbetrag der Grundsteuer. Dieser wird den Eigentümerinnen und Eigentümern im Grundsteuerbescheid von ihrer Kommune mitgeteilt.
Grundsteuer = Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) x Steuermesszahl x Hebesatz der Kommune
Die ab dem 01.01.2025 für Böblingen geltenden Hebesätze wurden am 17.12.2024 vom Gemeinderat beschlossen und lauten wie folgt:
Grundsteuer A 280 v.H.
Grundsteuer B 198 v.H.
Hundesteuer
- Anmeldung einer Hundehaltung (189,4 KiB)
Bitte senden Sie das Anmeldeformular zur Hundehaltung vollständig ausgefüllt (bitte Unterschrift nicht vergessen) an die Abteilung Steuern der Stadt Böblingen, Marktplatz 16, 71032 Böblingen oder per Fax 07031 / 669-2239 oder per E-Mail an hundesteuer@boeblingen.de mit den erforderlichen Nachweisen. - Abmeldung einer Hundehaltung (156,6 KiB)
Bitte senden Sie das Abmeldeformular zur Hundehaltung vollständig ausgefüllt (bitte Unterschrift nicht vergessen) an die Abteilung Steuern der Stadt Böblingen, Marktplatz 16, 71032 Böblingen.
Bitte legen Sie der Abmeldung die Hundesteuermarke bei. - Ersatzmarke beantragen, wenn die Aktuelle beschädigt oder verloren wurde (online über service-bw)
- Hundetoiletten im Stadtgebiet (1,138 MiB)
Informationen zur Verunreinigung durch Hundekot. - Hundesteuersatzung (208,4 KiB)
- Hinweise zum Datenschutz (110,8 KiB)
- Hundesteuermarke
Jeder Hundehalter erhält für seinen Hund jährlich eine neue Hundemarke. Der Hundehalter ist verpflichtet, die jeweils gültige Hundesteuermarke gut sichtbar, z.B. am Hundehalsband immer dann mitzuführen, wenn er mit dem Hund außerhalb des privaten Grundstücks unterwegs ist.
Ansprechpartner
Caren Schade
Abteilung Steuern
hundesteuer@boeblingen.de
(0 70 31) 669-22 12
Altes Rathaus
Raum: 103
Hundesteuer
Vergnügungssteuer
- Formular An-/Abmeldung Spielgeräte mit Gewinn (164,9 KiB)
- Formular An-/Abmeldung Spielgeräte ohne Gewinn (186,6 KiB)
- Vergnügungssteuersatzung (332,9 KiB)
- monatliche Steueranmeldung für die Vergnügungssteuer der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (107,9 KiB)
Hinweise zu den Steuerformularen:
- Für die automatische Berechnung im Formular können Sie das Formular herunterladen, speichern und auf Ihrem Computer direkt öffnen. Beim direkten Öffnen im Browser muss in diesem JavaScript aktiviert sein.
- Wenn Sie das Formular zur späteren Weiterbearbeitung zwischenspeichern wollen, benutzen Sie bitte die Schaltfläche 'Speichern' des Formulars. Diese Schaltfläche befindet sich auf jeder Seite des Formulars unten in der Mitte. Die Formulardaten können dann im HTML-Format abgespeichert werden. Sobald Sie zu einem späteren Zeitpunkt diese HTML-Datei öffnen, werden Ihre Formulardaten im jeweils tagesaktuellen Formular im Browser angezeigt. Dazu müssen sie mit dem Internet verbunden sein. - An- und Abmeldung sexuelle Dienstleistungen, Sexdarbietungen, Sexkinos, Kabinen (98 KiB)
- Hinweise zum Datenschutz (110,8 KiB)
Ansprechpartner
Regina Schuppelius
Abteilung Steuern
vergnuegungssteuer@boeblingen.de
(0 70 31) 6 69 22 32
Altes Rathaus
Raum: 103
Vergnügungssteuer A-O
Caren Schade
Abteilung Steuern
vergnuegungssteuer@boeblingen.de
(0 70 31) 669-22 12
Altes Rathaus
Raum: 103
Vergnügungssteuer P-Z
Stadtkasse
Bankverbindung der Stadtverwaltung Böblingen
SEPA-Lastschriftverfahren Stadt Böblingen
Mit dem SEPA-Lastschriftverfahren können Zahlungen auf einfachem Weg vorgenommen werden. Das Einzugsverfahren hat den Vorteil, dass die Stadtkasse die Forderung bei Fälligkeit abbucht und somit dem Zahlungspflichtigen die lästige Überwachung von Zahlungsterminen, die Anpassung und die Kosten bestehender Daueraufträge erspart bleiben.
Für dieses Einzugsverfahren benötigt die Stadt Böblingen ein sogenanntes SEPA-Basislastschriftmandat. Diese Mandate sind nur vollständig ausgefüllt und mit Unterschrift des Kontoinhabers gültig. Unvollständige oder nicht unterschriebene Formulare können daher nicht bearbeitet werden.
Wenn sich die Bankverbindung des Zahlungspflichtigen ändert und er weiterhin am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen möchte, muss rechtzeitig ein neues SEPA-Mandat bei uns eingereicht bzw. dies schriftlich mit Unterschrift mitgeteilt werden.
Hier finden Sie das SEPA-Lastschriftmandat der Stadt Böblingen (im PDF-Format) (305,1 KiB)
Spenden an die Stadt Böblingen
Zentraler Ansprechpartner für Spenden ist die Stadtkasse:
Anschrift: Stadtkasse Böblingen, Marktplatz 16, 71032 Böblingen
E-Mail: stadtkasse@boeblingen.de
Telefon: 07031/669-2241 Frau Bahlinger
07031/669-2249 Frau Walter
Die Stadt Böblingen nimmt Geld- und Sachspenden für die Erfüllung ihrer städtischen Aufgaben an. Auch mit dem Verzicht auf die Begleichung Ihrer Rechnung an die Stadt können Sie eine Spende leisten.
Nachfolgend haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zu Spenden an die Stadt Böblingen zusammengefasst.
Bankverbindung für Geldspenden
Für Geldspenden nutzen Sie bitte unsere Bankverbindung bei der Kreissparkasse Böblingen:
IBAN: DE82 6035 0130 0000 0000 31
BIC: BBKRDE6BXXX
Als Verwendungszweck der Überweisung geben Sie „Spende“ sowie den gewünschten Verwendungszweck der Spende an.
Annahme der Spenden
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Spenden an eine Stadt nur vom Gemeinderat oder einem seiner Ausschüsse angenommen werden dürfen. In Böblingen werden Spenden vom Finanzausschuss angenommen, dessen Sitzungen ca. acht Mal im Jahr stattfinden.
Bekomme ich eine Spendenbescheinigung?
Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen) dürfen nur für „gemeinnützige“ Spenden ausgestellt werden. Ob Ihre Spende die gesetzlichen Voraussetzungen für gemeinnützige Spenden (§§ 52 ff. Abgabenordnung) erfüllt, können Sie bei der Stadtkasse erfragen.
Hier finden Sie alle Informationen zu Spenden an die Stadt Böblingen (im PDF-Format). (85 KiB)
Finanzen
Haushalt
Haushaltsplan 2025
In der Sitzung des Gemeinderats am 17.12.2024 wurde der Haushaltsplan 2025 verabschiedet. Im Ergebnishaushalt ergibt sich ein veranschlagtes ordentliches Ergebnis i. H. v. – 18.336.023 €. Der Finanzhaushalt weist Auszahlungen für Investitionen i. H. v. 121.064.461 € aus. Bauinvestitionen sind in den Jahren 2025 bis 2028 in Höhe von rd. 184,03 Mio. € vorgesehen.
- Haushaltsplan 2025 (15,068 MiB)
- Haushaltsrede OB Dr. Belz (139,7 KiB)
Digitaler Haushalt
Hier finden Sie die grafische Aufbereitung der Daten des Böblinger Haushalts
Auf Haushaltsdaten.de werden die Produktgruppen bis zur Ebene des ordentlichen Ergebnisses abgebildet. Weitergehende Informationen entnehmen Sie bitte der pdf-Datei zum Haushaltsplan 2025.
Stadtmonitor
Über das Stadtleitbild und die Schwerpunkte hinaus hält der Bereich Stadtüberblick zentrale Informationen und wissenswerte Kennzahlen über Böblingen für Sie bereit. Ob zu Stadtgesellschaft, Klimaschutz oder Wirtschafts- und Innovationsdaten – dieser Bereich liefert Ihnen wesentliche Informationen über unsere Stadt auf einen Blick.
Unser Stadtmonitor ist Ihr Einblick in die Themen, die unsere Stadt die nächsten Jahre bewegen. Damit halten wir Sie auf dem Laufenden über den Weg, den wir gemeinsam mit Ihnen gehen möchten .
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