Standesamt

Zu den standesamtlichen Tätigkeiten gehören die Beurkundung der Geburten- und Sterbefälle im Standesamtsbezirk, bei Wohnsitz im Standesamtsbezirk die Entgegennahme der Anmeldung der Eheschließung, die Durchführung standesamtlicher Trauungen (unabhängig vom Wohnsitz) sowie  familienrechtliche Beurkundungen (wie z.B. Namenserklärungen) und Kirchenaustritte.

Die Stadt Böblingen ist in zwei Standesamtsbezirke aufgeteilt:

Standesamt Böblingen (Stadtmitte), welches sich auf dieser Seite vorstellt
Neuen Rathaus
(Ebene U 4, Aufzug C)
Marktplatz 16 (Eingang Marktgässle oder über die Untere Gasse)
71032 Böblingen
Tel.: 07031 / 669 99 06
standesamt@boeblingen.de

und

Standesamt Böblingen-Dagersheim (Stadtteil)
Bezirksamt Dagersheim
Link zu Dagersheim

Die weiteren Informationen gelten für das Standesamt Böbingen.

Eine persönliche Vorsprache ist nur nach Terminvereinbarung möglich. Bitte nehmen Sie telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit dem Standesamt auf.

Telefonische Erreichbarkeit des Standesamts:

Montag bis Freitag 09 - 12 Uhr
Dienstag: 14 - 17 Uhr
Donnerstag: 14 - 16 Uhr

Urkundenanforderungen

Bitte beachten Sie vor der Antragstellung:

  • Das Standesamt beglaubigt weder deutsche Urkunden noch ausländischen Urkunden, die von einer anderen Stelle ausgestellt wurden. Es werden nur neue Urkunden aus dem im Standesamt Böblingen geführten Register ausgestellt!
  • Das Standesamt kann aus den Registern nur innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fortführungsfristen Urkunden ausstellen. Diese sind:
    - 110 Jahren für Geburtenregister
    - 80 Jahren für Eheregister/Lebenspartnerschaftsregister
    - 30 Jahren für Sterberegister.

    Nach Ablauf der Fortführungsfristen werden die Personenstandsregister an das Stadtarchiv Böblingen abgegeben. Sollten Sie hieraus Auskünfte wünschen, wenden Sie sich bitte direkt an das Archiv.

    Stadtarchiv der Stadtverwaltung Böblingen
    Markplatz 16
    71032 Böblingen
    Tel. 07031 / 669 16 87
    Email:stadtarchiv@boeblingen.de

Welche Personenstandsurkunden gibt es?

  • Geburtsurkunden / Geburtenregisterauszug
    enthalten den Namen und das Geschlecht des Kindes, Geburtsort, Geburtstag und -zeit sowie die Eltern.
  • Eheurkunde
    sie geben Auskunft über die Daten des Ehepaares, vor allem über die Ehe geführten Familien- bzw. Ehenamen und das Bestehen oder die Auflösung der Ehe.
  • Sterbeurkunde
    enthalten die Daten des Verstorbenen und ggf. Name des Ehegatten / der Ehegattin der verstorbenen Person
  • Außerdem können Sie mit gleicher Beweiskraft aus den Geburts-, Heirats- und Sterbeeinträgen beglaubigte Abschriften erhalten.
  • Sämtliche Urkunden sind im Regelfall auch als mehrsprachige Urkunden erhältlich.
  • Welche Art der Urkunde benötigt wird, hängt vom Verwendungszweck ab und muss mit der empfangenen Stelle geklärt werden.

Wo erhalte ich die Urkunden?
Die Personenstandsbücher werden am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Sterbefall) geführt. Sämtliche Urkunden erhalten Sie daher bei dem Standesamt, das diesen Personenstandsfall beurkundet hat.

Wer bekommt Urkunden?
Die Personenstandsregister und die daraus ausgestellten Urkunden enthalten sehr persönliche Daten. Urkunden oder Auskünfte können gem. § 62 des Personenstandsgesetzes nur von Personen beantragt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen - also auch Geschwister (erleichterte Benutzung = ein „berechtigtes Interesse“ genügt), Onkel, Tanten und sonstige Verwandte - sind nur dann berechtigt, wenn sie ein "rechtliches Interesse" glaubhaft machen können oder die schriftliche Vollmacht eines Berechtigten vorlegen können. Antragsberechtigte müssen sich mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen.

Wie bekomme ich die Urkunden?
Urkunden können ausschließlich über dieses Formular angefordert werden:
Online-Formular Personenstandsurkunden mit Online-Bezahlung

Es ist keine persönliche Bestellung möglich.

Bitte beachten Sie, dass Ihnen bei der Online-Beantragung von Urkunden über einen Fremdanbieter von diesem Zusatzkosten in Rechnung gestellt werden.

Gebühren
Die Gebühren sind bundeslandeinheitlich geregelt. Die deutschen oder mehrsprachigen Geburts-, Ehe- oder Sterbeurkunden kosten 20 Euro in Baden-Württemberg.

Geburt eines Kindes

Allgemein

Sie werden Eltern? Die Geburt eines Kindes ist ein aufregendes Ereignis für die ganze Familie!

Auf den folgenden Seiten erfahren Sie mehr zum Thema Geburtsbeurkundung, Vaterschaftsanerkennung und Namensführung Ihres Kindes und welche Unterlagen Sie für die Bearbeitung Ihrer Anträge benötigen.

Vieles können Sie bereits vor der Geburt Ihres Kindes erledigen. Wir beraten Sie daher natürlich gerne auch schon vor der Geburt zu allen Ihren Fragen zur Beurkundung beim Standesamt.

Anmeldung der Geburt

Ist Ihr Kind im Krankenhaus Böblingen oder bei Ihnen Zuhause in Böblingen geboren, ist unser Standesamt Ihr Ansprechpartner für die Geburtsbeurkundung.

Beachten Sie bitte, dass bei einer Geburt im Krankenhaus die Urkundenausstellung erst erfolgen kann, wenn Sie die notwendigen Unterlagen im Krankenhaus bei der Patientenaufnahme abgegeben haben und die schriftliche Geburtsanzeige des Krankenhauses beim Standesamt vorliegt.

Bei Hausgeburten muss die Anzeige innerhalb einer Woche von Ihnen persönlich unter Vorlage der von der Hebamme ausgestellten Geburtsbescheinigung hier beim Standesamt erfolgen.

Beurkundung & Urkundenausstellung

Alle Kinder, die in Böblingen geboren werden, werden beim Standesamt Böblingen beurkundet, unabhängig vom Wohnort der Eltern.
Bei der Geburtsbeurkundung werden neben Tag, Zeit und Ort der Geburt vor allem die Abstammung und die Namensführung des Kindes festgestellt.

Die Geburtsbeurkundung Ihres Kindes ist gebührenfrei.
Sie erhalten außerdem 3 kostenlose Geburtsbescheinigungen. Diese dürfen jeweils nur für den auf den Bescheinigungen angegeben Zweck (Krankenkasse, Kindergeld, Elterngeld) verwendet werden.
Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit weitere Geburtsurkunden für Ihre eigenen Unterlagen zu bestellen. Die Urkunden kosten jeweils 20,00 €.

Religionsangaben der Eltern werden in den Urkunden nur noch aufgenommen, wenn die Religionsgemeinschaft eine anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts in Deutschland ist!
Akademische Grade werden seit 2009 nicht mehr beurkundet.

Sobald die Geburt Ihres Kindes beurkundet ist und die Geburtsurkunden für Ihr Kind erstellt sind, werden Sie telefonisch über die Abholung benachrichtigt.
Sie haben außerdem die Möglichkeit in der Patientenaufnahme des Krankenhauses die Zusendung der Urkunden per Einschreiben zu bestellen. Die Zusendung der Urkunden per Einschreiben kostet zusätzlich 4,50 €. Dies ist aber nur möglich, wenn keine weiteren Vorsprachen, Unterschriften oder die Nachreichung von Urkunden beim Standesamt Böblingen notwendig sind!

Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt weitere Urkunden benötigen, können Sie diese jederzeit anfordern.

Erforderliche Unterlagen

Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden!
In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein!

Personenstandsurkunden

(nicht erforderlich, wenn Sie in Böblingen geboren sind oder geheiratet haben!)

1. Verheiratete Eltern bei Eheschließung in Deutschland:
  • Geburtsurkunden beider Eltern und Eheurkunde (Eheschließung nach 01.01.2009)
    oder
  • Beglaubigter Registerausdruck mit Hinweisen aus dem Eheregister (Eheschließung nach 01.01.2009)
    oder
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (Eheschließung vor 31.12.2008)
2. Verheiratete Eltern bei Eheschließung im Ausland:
  • Mehrsprachiger Auszug aus dem Heiratsregister (Internationale Urkunde)
    und zusätzlich die Geburtsurkunde von jedem Elternteil!

    oder
  • Heiratsurkunde in der Landessprache im Original mit Apostille oder Legalisation
    und Übersetzung in Deutschland von einem vereidigten Urkundenübersetzer
    und zusätzlich die Geburtsurkunde von jedem Elternteil!

    oder
  • bei nachträglicher Anlegung eines Familienbuches auf Antrag oder einer Nachbeurkundung bei einem deutschen Standesamt die Familienbuchabschrift bzw. begl. Registerausdruck aus dem Eheregister mit Hinweisen
3. Nicht miteinander verheiratete Eltern
  • Geburtsurkunde bei Geburt der Eltern in Deutschland
    oder
  • Mehrsprachiger Auszug aus dem Geburtsregister (Internationale Urkunde)
    oder Geburtsurkunde in der Landessprache im Original mit Apostille oder
    Legalisation und Übersetzung in Deutschland von einem vereidigten
    Urkundenübersetzer bei Geburt der Eltern im Ausland
  • zusätzlich, wenn die Mutter geschieden ist, das Scheidungsurteil im Original
    und Eheurkunde oder Heiratsurkunde oder Familienbuchabschrift dieser Vorehe.
    Ist die Ehe im Ausland geschieden worden, setzen Sie sich zur weiteren Beratung baldmöglichst mit dem Standesamt in Verbindung!
  • zusätzlich, wenn die Mutter verwitwet ist, die Sterbeurkunde des Ehegatten und Eheurkunde/Heiratsurkunde oder Familienbuchabschrift dieser Vorehe
4. Sonstige urkundliche Nachweise
  • Abschrift einer evtl. vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung
  • Abschrift einer evtl. vorgeburtlichen Sorgeerklärung
  • Einbürgerungsurkunde
  • Urkunde über Namensänderung
    z.B. behördliche oder nach § 94 BVFG (Spätaussiedler) oder Art. 47 EGBGB (Angleichung)
  • Bei deutschen Staatsangehörigen ist von beiden Elternteilen jeweils entweder der Personalausweis oder Reisepass,
  • bei ausländischen Staatsangehörigen ist von beiden Elternteilen jeweils der Reisepass vorzulegen!

Abstammung & Vaterschafts- und Mutterschaftsanerkennung

Vater des Kindes

Wenn die Mutter des Kindes verheiratet ist, ist der Ehemann automatisch der Vater des Kindes. In diesem Fall muss keine Vaterschaftsanerkennung erfolgen.
Dies gilt auch für den Fall, dass die Ehegatten getrennt leben, da die Vaterschaftsvermutung für ein in der Ehe geborenes Kind kraft Gesetz gilt und nur durch gerichtliche Vaterschaftsfeststellungsklage beseitigt werden kann (§§1592ff. BGB).

Vaterschaftsanerkennung

Wenn die Mutter des Kindes nicht verheiratet ist, muss der Vater, um in die Geburtsurkunde eingetragen zu werden, die Vaterschaft freiwillig anerkennen.
Dies kann beim Jugendamt, gegenüber einem Notar oder beim Standesamt erfolgen.

Die Vaterschaftsanerkennung kann nur persönlich erklärt werden (öffentliche Beurkundung).
Wenn Sie die Vaterschaft anerkennen möchten, werden vom Vater folgende Dokumente benötigt:

  • der Personalausweis oder Reisepass
  • die Geburtsurkunde
  • Wenn der Vater (zum Beispiel durch eine Eheschließung) einen anderen als seinen Geburtsnamen führt, muss dieser nachgewiesen werden, zum Beispiel durch eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder dem als Heiratsregister fortgeführten Familienbuch der Ehe.

Damit die Vaterschaftsanerkennung wirksam wird, müssen folgende Zustimmungserklärungen vorliegen:

  • Zustimmung der Mutter des Kindes
  • Wenn die Mutter minderjährig ist, zusätzlich die Zustimmung der Sorgeberechtigten der Mutter sowie des Jugendamtes
  • Wenn der Vater minderjährig ist, zusätzlich die Zustimmung der Sorgeberechtigten des Vaters
  • Wenn die Mutter noch verheiratet ist, aber der Scheidungsantrag vor Geburt des Kindes bereits beim Amtsgericht anhängig ist, zusätzlich die Zustimmung des Ehemannes der Mutter. In diesem Fall wird die Vaterschaftsanerkennung aber erst mit Rechtskraft der Scheidung wirksam.(Drittanerkennung)

Auch diese Zustimmungserklärungen können nur persönlich beim Jugendamt, gegenüber einem Notar oder beim Standesamt abgegeben werden.


Übrigens: Die Vaterschaftsanerkennung kann auch schon vor der Geburt erfolgen, was Behördengänge in den stressigen Tagen direkt nach der Geburt erspart.

In bestimmten Staaten sind Mutterschaftsanerkennungen notwendig. Falls Ihr Heimatstaat dies fordert, können Sie bei uns auch die Mutterschaftsanerkennung beurkunden lassen.

Vater- und Mutterschaftsanerkennungen werden in Baden-Württemberg gebührenfrei beurkundet.

Vaterschaftsfeststellung

Wenn der Vater zu einer freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft nicht bereit ist, kann eine Klage beim Familiengericht erhoben werden. Das Jugendamt informiert Sie über die rechtlichen Möglichkeiten.

Namensgebung

Jeder sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht und die Pflicht, seinem Kind Vornamen und ggf. einen Familiennamen zu erteilen. In diesem Zusammenhang weisen wir Sie auf folgendes hin:

Vornamen

Die Sorgeberechtigten sind bei der Vornamenswahl grundsätzlich frei, jedoch dürfen die gewählten Vornamen dem Kindeswohl und dem Geschlecht des Kindes nicht widersprechen. Diese Erfordernisse werden durch das Standesamt überprüft. Gegebenenfalls ist ein Vornamensgutachten notwendig, dessen Kosten die Eltern zu tragen haben.
Werden zwei Vornamen mit Bindestrich verbunden, gelten diese als ein Vorname. Setzen Sie daher nur dann einen Bindstrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies ausdrücklich wünschen!
Ist der Vorname beim Standesamt beurkundet, so gilt Ihr Namensgebungsrecht als unwiderruflich ausgeübt und kann nicht mehr nachträglich geändert werden. Achten Sie bitte deshalb darauf, dass Ihre Erklärung zur Namensbestimmung eindeutig ist.

Familienname

Der Name des Kindes unterliegt grundsätzlich dem Recht des Staates, dem es angehört, also seiner Staatsangehörigkeit.

Nach deutschem Recht gilt:

Führen verheiratete Eltern einen Ehenamen oder gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind diesen Namen als Geburtsnamen kraft Gesetz.

Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten innerhalb eines Monats nach der Geburt den Geburtsnamen des Kindes. Dies ist der Name, den die Mutter oder der Vater zum Zeitpunkt der Erklärung führt.
Diese Namensbestimmung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder, für die gemeinsames Sorgerecht besteht!

Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
Soll dem Kind der Name des nichtsorgeberechtigten Elternteils erteilt werden, wenden Sie sich bitte an das Standesamt.

Namenserklärungen sind unwiderruflich. Sie können nicht mehr verändert oder rückgängig gemacht werden.

Sie haben sicher Verständnis, dass hier nicht alle Fälle der Namensgebung dargestellt werden können. Erkundigen Sie sich bitte auch telefonisch bei uns.
Sollte Ihr Kind nicht oder nicht ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, empfehlen wir, die gewünschte Namensführung vorab auch mit Ihrer Heimatbehörde (Konsulat/Botschaft) abzuklären.

Sorgerecht

Die gemeinsame elterliche Sorge entsteht kraft Gesetz durch die Eheschließung der Eltern vor der Geburt des Kindes. Eine gemeinsame Sorge tritt auch ein, wenn die Eltern nach der Geburt die Ehe schließen. Voraussetzung ist allerdings dann, dass der Kindesvater zuvor die Vaterschaft rechtswirksam anerkannt hat.

Ohne Heirat der Eltern ist grundsätzlich die Mutter Inhaberin der elterlichen Sorge. Eine Ausnahmeregelung gibt es bei minderjährigen unverheirateten Müttern.

Für nicht verheiratete Eltern gibt es ebenfalls die Möglichkeit, sich für eine gemeinsame Sorge zu entscheiden. Sie können vor der Geburt oder später erklären, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam ausüben zu wollen. Voraussetzung ist auch hier die vorherige oder gleichzeitige Anerkennung der Vaterschaft.
Die Sorgeerklärung muss beim Jugendamt öffentlich beurkundet werden.
Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Eltern des Kindes zusammenleben. Trennen sich die Eltern, bleibt die gemeinsame elterliche Sorge aber bestehen.

Adoption

Adoption in Deutschland

Die Adoption wird in Deutschland beim Notar beantragt und vom Vormundschaftsgericht (seit 01.09.2009 Familiengericht) durch Gerichtsbeschluss ausgesprochen.
Die rechtswirksame Adoption wird im Geburtseintrag des Kindes vermerkt.

Adoption im Ausland

Wenn eine Adoption im Ausland ausgesprochen wurde, kommen Sie bitte mit sämtlichen Adoptionsunterlagen (Gerichtsbeschluss, Adoptionsurkunde, Bescheinigung oder ähnlichen Unterlagen) zu einem persönlichen Gespräch zu uns. Wir informieren Sie gerne über die Anerkennungs- und Wirksamkeitsfeststellung nach § 2 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) bzw. über weitere Schritte zur Erlangung eines Umwandlungsbeschlusses nach § 3 AdWirkG sowie über das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG).
Selbstverständlich können Sie auch persönlich beim zuständigen

Amtsgericht Stuttgart
- Familiengericht-
Hauffstr. 5
70190 Stuttgart

einen Anerkennungs- oder Umwandlungsbeschluss für Ihre ausländische Adoption erwirken.

Eheschließung

Anmeldung der Eheschließung

Die Anmeldung zur Eheschließung muss persönlich erfolgen und kann nur bei dem Standesamt beantragt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat. Neben der Eheschließung beim Standesamt ihres Wohnsitzes kann die Trauung auch bei einem anderen Standesamt stattfinden.
Die Anmeldung zur Eheschließung erfolgt aber immer beim Wohnsitzstandesamt; dieses leitet die Unterlagen an das Eheschließungsstandesamt weiter.
Nach der Anmeldung kann die Ehe innerhalb von sechs Monaten geschlossen werden.

Erforderliche Unterlagen
Die vorzulegenden Unterlagen sind unter anderem von der Staatsangehörigkeit und dem Familienstand der Eheschließenden abhängig. Bitte füllen Sie den nachfolgenden Fragebogen vollständig aus und senden uns diesen per E-Mail zu. Sie erhalten im Anschluss ein Merkblatt über die notwendigen Dokumente.

Fragebogen Anmeldung zur Eheschließung (120 KiB)

Kann einer der Verlobten nicht persönlich bei der Anmeldung der Eheschließung anwesend sein,
ist eine Vollmacht vorzulegen. Das entsprechende Formular finden Sie hier:

Vollmacht Anmeldung Eheschließung (292,1 KiB)

Hinweis: Trauzeugen sind nicht mehr zwingend erforderlich, aber auf Wunsch können Sie bis zu zwei Trauzeugen bestimmen.

Eheschließungsorte & Termine

Die Eheschließungen finden im Standesamt Böblingen ausschließlich im Wolfgang-Brumme-Saal statt

Die Termine sind in der Regel Donnerstag Nachmittag um 14:40 Uhr, 15:20 Uhr und 16:00 Uhr, sowie am Freitag Vormittag um 10:00 Uhr, 10:40 Uhr und 11:20 Uhr.

Zusätzlich bietet das Standesamt Böblingen einzelne Samstagstermine an.

Samstagstermine 2024:
13.04.2024
04.05.2024
15.06.2024
13.07.2024
14.09.2024
19.10.2024

Samstagstermine 2025:
05.04.2025
17.05.2025
28.06.2025
19.07.2025
13.09.2025
18.10.2025

Für diese Termine fallen zusätzliche Gebühren an (siehe Infobox Gebühren).

Der Wolfgang-Brumme-Saal im Alten Rathaus

Eheschließung im Ausland & Ehefähigkeitszeugnis

Beabsichtigen Sie, Ihre Ehe im Ausland zu schließen, wird in bestimmten Staaten ein Ehefähigkeitszeugnis von deutschen Verlobten verlangt. Der Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist bei Ihrem Wohnsitzstandesamt zu stellen.
Wenn kein Wohnsitz im Bundesgebiet mehr besteht, muss das Ehefähigkeitszeugnis beim Standesamt des letzten Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland beantragt werden.

Sind beide Antragsteller deutsche Staatsangehörige, werden die Unterlagen analog wie zur Anmeldung der Eheschließung (siehe "Erforderliche Unterlagen/ Eheschließung bei ledigen deutschen Staatsangehörigen") benötigt.
Möchten Sie einen ausländischen Staatsangehörigen heiraten, ist die persönliche Vorsprache beim Wohnsitzstandesamt erforderlich!

Namensführung in der Ehe

Bei der Eheschließung geben Sie gegenüber dem Standesbeamten eine Erklärung ab, welchen Namen Sie künftig führen wollen. Die Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich.


Nach deutschem Recht gilt folgendes:

Die Ehegatten können beide ihre bisherigen Namen beibehalten (getrennte Namensführung).
Bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt kann der Geburtsname oder der aktuell geführte Name der Frau oder des Mannes zum Ehenamen bestimmt werden.
Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann durch eine Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den bisher geführten Namen voranstellen oder anfügen. Damit führt er persönlich in der Ehe einen Doppelnamen. Hier ist ein späterer Widerruf möglich. Ein mehr als zweigliedriger Name darf dabei nicht entstehen.

Wollen Sie erst nach der Eheschließung eine Erklärung zur Namensführung abgeben (z. B. einen Ehenamen erklären), so sprechen Sie dazu beim Standesamt persönlich vor. Zuständig ist das Standesamt Ihrer Wohnsitzgemeinde.


Ausländische Eheschließende unterliegen grundsätzlich dem Namensrecht ihrer Heimatstaates.
Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit der Ehegatten können diese auch eines dieser Namensrechte gemeinsam wählen.
Wenn (mindestens) einer der künftigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, kann zusätzlich auch das deutsche Namensrecht gewählt werden.

Allerdings wird einen Namensführung, die nicht dem Heimatrecht entspricht, nicht immer im Heimatland anerkannt.
Informieren Sie sich daher vorab bei Ihrem Konsulat/Botschtaft bzw. der Heimatbehörde.

Wenn ausländisches Recht zu beachten ist, klären Sie die Namensführung bitte direkt mit uns ab!

Gebühren

für die Anmeldung zur Eheschließung/Ehefähigkeitszeugnis, wenn deutsches Recht beachtet werden muss:  65,00 €
für die Anmeldung zur Eheschließung/Ehefähigkeitszeugnis,, wenn ausländisches Recht beachtet werden muss, unabhängig von der Staatsangehörigkeit 110,00 €
Anmeldung zur Eheschließung, wenn ausländisches Recht zu beachten ist und ein Befreiungsverfahren durchzuführen ist 130,00 €
Durchführung einer Eheschließung 
    zusätzlich an Trausamstagen
   45,00 €
+155,00 €
Paare, die bei einem anderen Standesamt als Böblingen die Anmeldung durchgeführt haben und in Böblingen die Ehe schließen  45,00 €
Ausstellung einer Eheurkunde:  20,00 €

Hinweis: Es können weitere Gebühren anfallen für gewünschte Urkunden, Stammbuch und evtl. eidesstattliche Versicherungen.

Kirchenaustritt

Allgemeines und Voraussetzungen

Kircheneintritt:
Kircheneintritte können nicht vom Standesamt vorgenommen werden, bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Pfarramt.

Kirchenübertritt:
Will ein Kirchenmitglied zu einer anderen vertragsschließenden Kirche (siehe unten), die im Bereich seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes tätig ist, übertreten, kann die Aufnahme beim Pfarrer dieser Kirche beantragt werden. Ein Austritt nach staatlichem Recht ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Die "Vereinbarung über den Übertritt im Bereich der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg" (Abl. 51 S.381) wurde zwischen folgenden Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften geschlossen:

  • Die Heilsarmee - Divisionshauptquartier Süd
  • Europäisch-Festländische Brüder-Unität
  • Evangelische Landeskirche in Baden
  • Evangelische Landeskirche Württemberg
  • Evangelisch-Lutherische Kirche in Baden
  • Evangelisch-methodische Kirche in Württemberg
  • Christlicher Gemeinschaftsverband Mülheim an der Ruhr
  • Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche

Kirchenausatritt:
Den Austritt können Sie bei uns im Standesamt erklären, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Böblingen haben. Bitte setzen Sie sich zur Terminvereinbarung per Mail oder telefonisch mit dem Standesamt in Verbindung.
Für Kinder unter 14 Jahren erklärt der gesetzliche Vertreter den Austritt. Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Austrittserklärung im Standesamt erklärt wurde.

Was benötigen Sie?

  • Identitätspapier (Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis)
  • Einwilligungserklärung bei Kindern ab dem 12. Lebensjahr

Gebühren

  • Kirchenaustritt: 25,00 Euro
  • Kirchenaustritt von Schülern, Studenten und Auszubildenden mit entsprechendem Nachweis: 20,00 Euro

Sterbefall

Allgemeines

Bei einem Todesfall entstehen plötzlich Fragen über die Beurkundung des Sterbefalles und der Bestattung. Mit den nachstehenden Hinweisen können wir nicht alle Fragen beantworten. Jedoch dürfen Sie gerne telefonisch oder persönlich unsere Beratung in Anspruch nehmen. Oft werden Sie als erstes auch mit einem Bestattungsunternehmen Kontakt aufgenommen haben. Ihr beauftragter Bestatter kann Sie selbstverständlich über sämtliche mit der Bestattung zusammenhängende Fragen beraten und Ihnen auch die Formalitäten der Sterbefallanmeldung abnehmen.

Sterbefallanzeige

Jeder Sterbefall muss dem Standesamt in dessen Bezirk die Person verstorben ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden. Hierbei gilt der Samstag nicht als Werktag.

Zur Anzeige eines häuslichen Sterbefalls sind verpflichtet:
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Ist der/die Betroffene in einer Einrichtung (z.B. Krankenhaus, Altenheim) verstorben, so muss die Anstaltsverwaltung die Anzeige schriftlich beim Standesamt vornehmen. Die Angehörigen werden in der Regel von der jeweiligen Anstaltsleitung über den Sterbefall informiert und beauftragen ein Bestattungsunternehmen mit den weiteren Formalitäten. Entweder führt dieses Unternehmen die Anzeige für Sie beim Standesamt durch oder Sie können selbstverständlich auch selbst den Sterbefall beim zuständigen Standesamt anzeigen.
Ungeklärte und unnatürliche Todesfälle werden von der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Das Standesamt nimmt die Beurkundung in das Sterberegister vor und stellt die Sterbeurkunden aus. Sie sind die wichtigsten Dokumente für alle mit der Bestattung zusammenhängenden Fragen (z.B. Überführung, Beerdigung) sowie für die Nachlassabwicklung und die Abmeldung von Renten- und Krankenkasse.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass der den Sterbefall anzeigenden Person
  • Todesbescheinigung des Arztes Blatt A und B (nichtvertraulicher Teil) sowie Blatt 1 und 2 (vertraulicher Teil) im grauen Umschlag 1
  • Personalausweis (EU-Staaten) oder Reisepass (Nicht-EU-Staaten) des Verstorbenen (nur bei ausländischer Staatsangehörigkeit)
  • Bei ledigen Verstorbenen eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister
  • Bei verheirateten Verstorbenen: eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch oder ersatzweise Heiratsurkunde
  • Bei geschiedenen Verstorbenen: eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Ehe oder ersatzweise Heiratsurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil
  • Bei verwitweten Verstorbenen: eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Ehe, oder Heiratsurkunde und Sterbeurkunde des früheren Ehegatten

Die Vorlage dieser Urkunden kann entfallen, wenn die Personenstandsregister beim Standesamt Böblingen selbst geführt werden. In besonderen Fällen können weitere Unterlagen bzw. Urkunden erforderlich sein (z.B. Übersetzungen). Eine pauschale Beantwortung ist deshalb nicht möglich. Bitte lassen Sie sich hierfür bei uns beraten.

Sterbeurkunden

Die Sterbeurkunden für Krankenkasse und Rentenversicherung sind gebührenfrei. Weitere Urkunden, sowie mehrsprachige Exemplare, kosten jeweils 20 €. Soll eine Sterbeurkunde nachträglich ausgestellt werden, so muss die Vollmacht einer berechtigten Person oder der Nachweis Ihres eigenen rechtlichen Interesses (z.B. Schreiben des Nachlassgerichts) vorliegen.

Bestattung

Für die Bestattung einer Person ist von den Angehörigen ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Grundsätzlich möglich sind in Deutschland die Erd- und die Feuerbestattung einer Person.

Weitere Informationen zu unseren Friedhöfen und Gräbern in Böblingen finden Sie bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Böblingen

Überführung ins Ausland

Die Überführung der/des Verstorbenen zur letzten Ruhestätte kann erst nach Ausstellung einer Todesbescheinigung stattfinden. Sie wird im Regelfall von einem Bestattungsunternehmen durchgeführt, das sich um den Transport des Leichnams und um alle Formalitäten kümmert. Die Überführung eines Leichnams ist nur zulässig, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Bestattung vorliegen und keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind.
Wenn die Überführung innerhalb Deutschlands in ein anderes Bundesland vorgenommen werden soll, wenden Sie sich an ein Bestattungsunternehmen. Dieses kennt und erfüllt die Auflagen für eine Überführung und übernimmt die Organisation und Durchführung des Transports.
Bei der Überführung eines Verstorbenen ins Ausland müssen vielfältige nationale und internationale gesetzlichen Bestimmungen des Ziellandes sowie der Durchfuhrländer streng beachtet und die technischen Vorbedingungen für den Transport auf dem Land-, Luft- und/oder Seeweg genau eingehalten werden. Diesbezügliche Informationen erteilen die zuständigen Konsulate und Botschaften dieser Länder sowie die Bestattungsunternehmen.

Bei Überführungen ins Ausland ist grundsätzlich ein Leichenpass (Erdbestattung) erforderlich (in mehrsprachiger Form).
Der Antrag zur Ausstellung eines mehrsprachigen Leichenpasses beim Standesamt muss persönlich gestellt werden. Sie können aber auch das mit dem Transport beauftragte Bestattungsunternehmen den Leichenpass beantragen lassen.
Die Gebühr für die Ausstellung eines Leichenpasses beträgt 30 €.

Soll eine Person nach der Feuerbestattung in einer Urne ins Ausland überführt werden, kann hierfür beim Ordnungsamt der Stadt Böblingen ein Urnenpass beantragt werden, welcher 60€ kostet. Ansprechpartner hierfür ist das

Ordnungsamt der Stadt Böblingen
Marktplatz 16 (Neues Rathaus, Ebene U4)
71032 Böblingen
Tel. 07031 / 669 14 42
E-Mail

Nachlassangelegenheiten

Das Standesamt verständigt in Baden-Württemberg das Nachlassgericht (Notariat) über Sterbefälle in seinem Zuständigkeitsbereich, über den Nachlass, eventuelle Testamente und voraussichtliche gesetzliche Erben. Dazu benötigen wir aber Ihre Angaben. Aus diesem Grund legt auch schon der Bestatter bei der Besprechung der Bestattungsformalitäten Ihnen einen Fragebogen vor bzw. füllt diesen auf Ihren Wunsch mit Ihnen zusammen aus. Selbstverständlich können aus Datenschutzgründen Sie selbst diesen Fragebogen beantwortet bei uns abgeben.

Sterbefall im Ausland

Der Sterbefall einer Person, welche einen Wohnsitz in Böblingen hatte, ist dem Standesamt zusammen mit der ausländischen Sterbeurkunde evtl. mit Übersetzung und Apostille oder Legalisation von den Angehörigen anzuzeigen. Auch hier hat das Standesamt die Pflicht das örtliche Nachlassgericht zu verständigen und alle notwendigen Angaben zum Nachlass zu übersenden, das Meldeamt und weitere in Frage kommenden Behörden zu informieren.

Tot- und Fehlgeburten

Wenn ein Neugeborenes nach einer Lebendgeburt verstirbt (wenn bereits das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat), gilt es bestattungsrechtlich als Leiche und muss bestattet werden (Bestattungszwang). In diesem Fall sind alle Formalitäten einzuhalten: Leichenschau und Ausstellung der Todesbescheinigung durch den Arzt sowie Anzeige der Geburt und des Sterbefalls beim Standesamt (in der Regel durch die Klinik). Für das verstorbene Kind stellt das Standesamt sowohl eine Geburtsurkunde als auch eine Sterbeurkunde aus.

Stirbt ein Kind im Mutterleib oder während der Geburt und hat es ein Gewicht von mindestens 500 Gramm, wird dies als Totgeburt bezeichnet. Tot geborene Kinder müssen bestattet werden. Der Arzt muss eine Leichenschau durchführen und eine Todesbescheinigung ausstellen. Die Klinikleitung muss beim Standesamt die Geburt anzeigen. Für das tot geborene Kind stellt das Standesamt eine Geburtsurkunde mit dem Vermerk „tot geboren“ aus.

Stirbt ein Kind im Mutterleib oder während der Geburt und hat es ein Gewicht von weniger als 500 Gramm, wird das als Fehlgeburt bezeichnet. Fehlgeburten werden in den Personenstandsregistern nicht beurkundet und müssen nicht bestattet werden.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, falls sorgeberechtigte Eltern dies im Einzelfall ausdrücklich wünschen, auch eine Fehlgeburt dem Standesamt gegenüber anzuzeigen, auf diese Weise dauerhaft zu dokumentieren und hierüber eine amtliche Bescheinigung zu erhalten.

Hierfür sind dem Standesamt folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Gültige Personaldokumente der Eltern
  • Beglaubigter Auszug aus dem Eheregister der Eltern (bei verheirateten Eltern) oder Geburtsurkunden der Eltern (bei nicht verheirateten Eltern)
  • Ein ärtzliches Dokument, aus welchem sich die Fehlgeburt mit Angaben von Datum und Ort zweifelsfrei nachvollziehen lässt.

Im Zuge von Mehrlingsgeburten, bei denen mindestens eines der Geschwister beurkundungsfähig ist, werden alle anderen Geschwister mitbeurkundet, auch wenn diese totgeboren sind und deren Gewicht weniger als 500 Gramm beträgt.

Auf Wunsch der Eltern ist die Bestattung einer Fehlgeburt auf jedem Friedhof in Baden-Württemberg möglich. Ungeborene aus einem Schwangerschaftsabbruch gelten als Fehlgeburten und können ebenfalls bestattet werden.

Hinweis: Nach dem Bestattungsgesetz sind Fehlgeburten und Ungeborene, die nicht von ihren Eltern bestattet werden, von den jeweiligen Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten. Fehlgeburten und Ungeborene, die nicht bestattet werden, dürfen auch wissenschaftlichen Zwecken dienen, wenn vorher die Zustimmung beider Elternteile vorliegt.

Weitere Dienstleistungen

Urkunden zur Verwendung im In- und Ausland

Urkunden werden von den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. So wird sichergestellt, dass die vorgelegten Urkunden echt sind und den Nachweis über das personenstandsrechtliche Ereignis in einem anderen Land erbringen.

Je nach Staat gibt es bestimmte Überbeglaubigungsarten, die vom Standesamt, dem Oberlandesgericht oder einer anderen Behörde gefordert werden können. Dies kann sein:

  • eine Apostille …
    ist die Bestätigung der Echtheit einer Urkunde. Sie wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt. So bringt z.B. eine US-Behörde die Apostille auf einer Heiratsurkunde aus Las Vegas an. Die Apostille wird auf der ausländischen Originalurkunde angebracht. Es wird bescheinigt, dass die Urkunde echt ist. Welche Behörde im jeweiligen Staat zuständig ist, erfragen Sie bitte bei der Behörde, welche die Urkunde ausgestellt hat. Die Apostille ist vom Urkundeninhaber selbst einzuholen.
  • eine Legalisation …
    ist die Bestätigung der Echtheit einer ausländischen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Die Legalisation, die auf der ausländischen Originalurkunde angebracht wird, wird z.B. durch die Deutsche Botschaft in Kairo/Ägypten auf einer ägyptischen Urkunde angebracht. Es wird damit bescheinigt, dass die Urkunde echt ist, also der Aussteller zur Erstellung der Urkunde zuständig war, die Unterschrift von ihm stammt und die Urkunde in der den Gesetzen des Ausstellungsortes entsprechenden Form ausgestellt wurde. Die Legalisation ist vom Urkundeninhaber selbst einzuholen.
  • eine Urkundenüberprüfung …
    gibt es in Staaten, deren Urkundenwesen sich als so unsicher erwiesen hat, dass die Deutschen Auslandsvertretungen nicht mehr die Echtheit der Urkunden bestätigen können. In diesen Fällen muss eine Überprüfung der Urkunde über das Standesamt bei der jeweiligen Auslandsvertretung beantragt werden. In diesem teilweise mehrere Monate dauernden Verfahren werden Vertrauensanwälte damit beauftragt, die Echtheit der Urkunden zu prüfen. Mit der Antragstellung ist eine Kaution beim Standesamt zu hinterlegen. Die Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühr wird in jedem Einzelfall vorab bei der Auslandsvertretung erfragt.


Ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen in den einzelnen Staaten erhalten auf der Homepage des Auswärtigen Amtes:

Ausländische Urkunden und ihre Verwendung in Deutschland

Wenn die deutsche Personenstandsurkunde im Ausland verwendet werden soll, ist eventuell auch hier eine Überbeglaubigung (Legalisation oder Apostille) erforderlich. Für vom Standesamt Böblingen ausgestellte Urkunden ist das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig.

Übersetzungen und Dolmetscherverzeichnis

Werden Urkunden in fremder Sprache beim Standesamt benötigt, sind diese grundsätzlich zusammen mit einer Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten und zugelassenen Urkundenübersetzer vorzulegen. Eine aktuelle Liste dieser Dolmetscher finden Sie auf der Homepage des Oberlandesgerichts Stuttgart.

Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile

Eine im Ausland ausgesprochene Ehescheidung (oder Aufhebung) ist in Deutschland nicht ohne weiteres wirksam. Zuvor muss sie oft erst von der zuständigen Landesjustizverwaltung förmlich anerkannt werden. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Homepage des für Böblingen zuständigen Oberlandesgerichts Stuttgart.

Scheidungen von Deutschen im Ausland bedürfen zur Wirksamkeit in Deutschland zwingend immer einer besonderen Anerkennung. Dafür zuständig sind in Baden-Württemberg die Oberlandesgerichte Stuttgart und Karlsruhe. Wir empfehlen daher bei im Ausland erfolgter Scheidung, sich frühzeitig um eine eventuell erforderliche Anerkennung zu bemühen.

Weitere Information und Beratung dazu erhalten Sie bei Ihrem örtlichen Standesamt. Zweckmäßigerweise bringen Sie dazu Ihre Heiratsurkunde und das vollständige Scheidungsurteil (mit Rechtskraftvermerk) zusammen mit der Übersetzung durch einen hier zugelassenen Urkundendolmetscher gleich mit. Die Anerkennung der Scheidung kann über das örtliche Standesamt beantragt werden.

Wenn ein ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland geschieden wurde, dann ist diese Scheidung bei vielen Staaten ebenfalls nicht ohne weiteres wirksam, sondern muss noch förmlich im Heimatstaat anerkannt werden. Fragen Sie dazu das örtliche Standesamt in Ihrem Heimatland oder Ihr zuständiges Konsulat/Botschaft in Deutschland.

Nachbeurkundungen von deutschen Personenstandsfällen im Ausland

Allgemeines

Sie haben im Ausland geheiratet, ein Kind ist im Ausland geboren oder ein Angehöriger ist im Ausland verstorben?
Seit 2009 können Sie die Geburt, die Eheschließung oder den Sterbefall hier in Deutschland bei Ihrem Wohnort-Standesamt nachbeurkunden lassen.
Personenstandsfälle (Geburt/Heirat/Sterbefall) im Ausland von Deutschen, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern oder ausländischen Flüchtlingen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können auf Antrag nachträglich in das deutsche Personenstandsregister eingetragen werden.

Bei der Nachbeurkundung werden anhand der ausländischen Urkunden, die eingetretenen Personenstandsfälle geprüft, und in die deutschen Geburten-, Ehe-, oder Sterberegister eingetragen. Hiernach ist es möglich eine deutsche Personenstandsurkunde über den jeweiligen Personenstandsfall zu erhalten.

Hinweis! Eine Pflicht zur Nachbeurkundung von Personenstandsfällen im Ausland besteht nicht! Als Nachweis werden auch die ausländischen Urkunden anerkannt. Ein Eintrag ins deutsche Personenstandsregister ist aber beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Urkunde benötigen.

Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung/des Personenstandsfalles der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist.

Antragsberechtigte Personen sind:
  • bei einer Geburt die Eltern des Kindes, sowie das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder
  • bei einer Eheschließung die Ehegatten; sind beide verstorben auch deren Eltern und Kinder
  • bei einem Sterbefall die Eltern und Kinder, sowie der Ehegatte oder Lebenspartner

Welches Standesamt im Einzelfall für die Nachbeurkundung zuständig und welche Unterlagen dazu vorgelegt werden müssen, erfragen Sie bitte bei dem Standesamt Ihres Wohnortes.

Die Kosten für die Nachbeurkundung betragen:
einer im Ausland geschlossenen Ehe 60,00 €
einer im Ausland erfolgten Geburt 100,00 €
eines im Ausland erfolgten Sterbefalls 40,00 €
Erstellung einer deutschen Urkunde, aufgrund der Nachbeurkundung 20,00 €

Hinweis! Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen (z.B. für Apostillen, Dolmetscher, usw.).

Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz

Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) tritt zum 01.11.2024 in Kraft. Erklärungen nach dem SBGG sind vorab schriftlich anzumelden. Bitte verwenden Sie hierzu das nachfolgende Formular, auf dem Sie auch weitere allgemeine Hinweise finden,  oder setzen sich mit dem Standesamt zur Terminvereinbarung in Verbindung.
Formular Anmeldung einer Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz (638,6 KiB)

Namensangleichungserklärungen nach § 94 BFVG und Art

Namen ändern sich auch durch Aufnahme im Bundesgebiet/eine Einbürgerung nicht!
Jede Person führt den Namen in der Form weiter, wie sie ihn nach ihrem ursprünglichen Heimatrecht erworben hat.
Dabei ist grundsätzlich die Schreibweise der Geburtsurkunde maßgebend. Ist die Urkunde in einer anderen als der lateinischen Schrift erstellt, so wird der Name durch eine Übersetzung nach ISO-Norm ermittelt. Ausnahme: Die Namen ergeben sich aus dem in lateinischer Schrift ausgestellten ausländischen Reisepass.
Wenn diese nach ausländischem Recht erworbene Namenführung nicht dem deutschen Recht entspricht, kann der Name dem deutschen Recht durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung angepasst werden (= Angleichungserklärung).

Erklärungsberechtigte sind:
  • Vertriebene
  • Spätaussiedler
  • Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind
  • Eingebürgerte
  • heimatlose Ausländer
  • Asylberechtigte
  • ausländische Flüchtlinge
  • Staatenlose, die in Deutschland Aufnahme gefunden haben

Erklärungsmöglichkeiten sind zum Beispiel folgende:

Vorname ändern: Der Vorname kann in eine deutsche Form geändert werden. Beispiele: Piotr in Peter, Stjepan in Stefan, Elena in Helena/Helene. Ist eine deutsche Form nicht vorhanden, kann auch ein anderer Vorname angenommen werden. Beispiele: Wjatscheslaw in Christian, Emina in Lena.

Namensbestandteile ablegen: Diese kennt das deutsche Namensrecht nicht. Sie können deshalb abgelegt werden. Eine deutschsprachige Form ist daher nicht erklärbar. Es besteht nur die Möglichkeit, ihn abzulegen oder in der durch Übersetzung entstandenen Form weiterzuführen. Beispiele: russische Vatersnamen oder Zwischennamen, wie thi, bin, ibn, usw.

Ursprungsform eines Namens annehmen: Oftmals ist ein Familienname nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelt. Hier kann die ursprüngliche Form des Namens angenommen werden. Beispiel: Bergerova in Berger.

Deutschsprachige Form annehmen: Es kann die deutschsprachige Form des Vor- oder Familiennamens angenommen werden. Beispiel: Miller in Müller, German in Herrmann, Svetlana in Marion.

Eigenname/n unterscheiden: Führt eine Person mehrere Eigennamen, die sich nicht nach Vor- oder Familiennamen unterscheiden, kann daraus Vor- und Familienname bestimmt werden. Wird nur ein Eigenname geführt, kann dieser als Vor- oder Familienname erklärt werden, wobei dann der fehlende Name selbst zu bestimmen ist. Beispiel: Omar Yussuf Mohammed (Eigennamen) in Omar Yussuf (Vornamen) und Mohammed (Familienname).


Übersetzung des Familiennamens:
Gibt es für den ausländischen Namen eine Übersetzung, so kann diese angenommen werden. Beispiel: Volk in Wolf, Medved in Bär.

Ausländischer Familienname: Anstelle des fremdländischen Familiennamens kann die deutsche Form angenommen werden oder die Schreibweise so verändert werden, dass sich der Name so schreibt, wie er ausgesprochen wird. Beispiele: Miller in Müller, Smith in Schmidt, Szabo in Schabo . Unterliegt der Familienname nach Geschlecht oder Verwandtschaft einer anderen Schreibweise, kann die ursprüngliche Form angenommen werden. Beispiel: Kolozerné in Kolozer, Lantitou in Lantitis, Bergerova in Berger.

Wahl eines neuen Ehenamens für Vertriebene und Spätaussiedler: Haben Ehegatten im Ursprungsland den Namen des einen Ehegatten zum Ehenamen bestimmt, so können sie durch eine Erklärung nunmehr den Namen des anderen zum Ehenamen bestimmen.

Wichtiger Hinweis bei Änderung eines Familiennamens:

Führen Ehegatten einen Ehenamen (gemeinsamen Familiennamen), so können sie diesen in der bestehenden Ehe nur gemeinsam in die deutsche Form erklären oder neu bestimmen!


Andere Namensänderungen:
Kann der von Ihnen gewünschte Name nicht über diese Art von Erklärung erreicht werden, steht Ihnen der Weg einer behördlichen Namensänderung offen.

Behördliche Namensänderungen

Für die öffentlich-rechtliche Änderung eines Familien- oder Vornamens einer Person ist das Recht des Staates maßgebend, dem diese Person angehört (Heimatrecht: Artikel 10 Abs.1 EGBGB).
Im Geltungsbereich des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen dürfen die zuständigen Behörden nur Vor- und Familiennamen von Deutschen oder Statusdeutschen ändern.
Wer Deutscher ist, bestimmt sich nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Anderenfalls kann eine öffentlich-rechtliche Namensänderung eines ausländischen Staatsangehörigen nur durch die zuständige Behörde des Heimatstaates erfolgen.
Im Ausland befindliche Gerichte können den Namen eines Deutschen mit Wirkung für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland nicht ändern!

Das deutsche Namensrecht wird nicht vom Grundsatz der Namensfreiheit beherrscht.
Weder Vor- noch Familiennamen stehen zur freien Disposition. Ein Vor- oder Familienname darf nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes (§ 3 NamÄndG) die Änderung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist das Namensrecht umfassend und abschließend geregelt. Deshalb dient die öffentlich-rechtliche Namensänderung nur dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter!
Dementsprechend ist vorrangig zu prüfen, ob das erstrebte Ziel nicht auch durch eine andere Gesetzesgrundlage erreicht werden kann.

Der Name wird nur auf Antrag und nur in die beantragte Form geändert.
Der Antrag auf Änderung des Vornamens bzw. Familiennamens ist schriftlich mit Formvordruck bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder bei fehlendem Wohnsitz seinen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.

Das Namensänderungsverfahren ist gebührenpflichtig.
Die Verwaltungsgebühr bewegt sich im Falle der Vornamensänderung im Bereich von 2,50 bis 255€, bei Familiennamensänderungen im Bereich von 2,50 bis 1.022€.
Sollte der Antrag abgelehnt oder zurückgezogen werden, so wird 1/10 bis 1/2 dieser Gebühr erhoben.
Die Gebührenpflicht entsteht bereits mit Abgabe des Antrags bei der Namensänderungsbehörde.

Aufgrund der verschiedenen im Verfahren zu beteiligenden Behörden muss darauf hingewiesen werden, dass die Bearbeitungszeit nicht genau festgelegt werden kann. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt ca. 3 Monate; im Einzelfall muss jedoch auch mit einer erheblich längeren Bearbeitungszeit gerechnet werden.

Zum Antrag auf Änderung des Namens (Vor- bzw. Familiennamen) ist der bei der Namens-änderungsbehörde erhältliche Vordruck zu benutzen. Dieser ist lückenlos auszufüllen und mit den benötigten Unterlagen und Nachweisen abzugeben.



Die persönliche Vorsprache eines jeden über 14 Jahre alten Antragsstellers ist wegen der Beglaubigung der Unterschrift des Antragsstellers immer notwendig!
Sollten Sie Fragen bezüglich des Verfahrens oder der Antragsstellung haben, dürfen Sie sich gerne an uns wenden.

Weitere Informationen

Standesamt

Neuen Rathaus
(Ebene U 4, Aufzug C)
Marktplatz 16 (Eingang Marktgässle oder über die Untere Gasse)
71032 Böblingen

Postanschrift:
Postfach 19 20
71009 Böblingen

Tel.: 07031 / 669 99 06
E-Mail

Leitung: Andrea Hesse

Öffnungszeiten Standesamt

Eine persönliche Vorsprache ist nur nach Terminvereinbarung möglich. Bitte nehmen Sie telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit dem Standesamt auf.

Telefonische Erreichbarkeit des Standesamts:

Montag bis Freitag 09 - 12 Uhr
Dienstag: 14 - 17 Uhr
Donnerstag: 14 - 16 Uhr