Gehölze
Hinweise zum Umgang mit der Gehölzartenliste der Stadt Böblingen
Bäume sind ein zentraler Teil der grünen Infrastruktur – ökologisch wertvoll, klimawirksam und wichtig für die Lebensqualität in einer verdichteten Stadt. Sie kühlen die Luft, produzieren Sauerstoff, binden CO₂ und Feinstaub und bieten Lebensraum und Schatten.
Gleichzeitig stehen Stadtbäume unter Druck: wenig Platz, konkurrierende Nutzungen, verdichtete Böden, Verkehr, Streusalz sowie zunehmend trockene Sommer und milde Winter erschweren besonders älteren Bäumen das Wachstum.
Eine geeignete Pflanzenauswahl ist daher entscheidend, damit Bäume ihre Funktionen langfristig erfüllen können. Die Gehölz- und Baumartenliste der Stadt Böblingen unterstützt Bürger*innen und Bauträger:innen bei der Wahl geeigneter Arten.
Welche Bäume letztlich passen, bestimmen jedoch die konkreten Standortbedingungen. Fachleute wie Landschaftsarchitekt*innen und Gartenbauunternehmen sind daher unverzichtbar – auch für Fragen zu Bewässerung und Pflege.
Böblinger Stadtbaumliste Stand 09/2022) (PDF|172 KB)
Gehölzpflege im öffentlichen Grün
Von November bis Ende Februar, nachdem das Laub in den öffentlichen Grünanlagen weitgehend entfernt wurde, beginnt der Gehölzschnitt auf den Grünflächen der Stadt Böblingen und in Dagersheim. Dabei geht es hauptsächlich darum, Wege und Straßen freizuhalten und die Struktur der Pflanzflächen in den städtischen Grünanlagen zu erhalten.
Gehölze und Sträucher werden ausgelichtet und auf den Stock gesetzt, wild aufgegangene Jungbäume und Wurzelaustriebe entfernt. Bäume, die nicht mehr verkehrssicher sind, werden gefällt oder zurück geschnitten.
Die Pflegeintervalle der Flächen betragen je nach Pflanzenarten zwei bis fünf Jahre. Es wird darauf geachtet, dass in den Grünanlagen immer auch Rückzugsgebiete für Vögel und Kleintiere erhalten werden.
Baumfällungen im öffentlichen Grün
Für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit der städtischen Bäume und Großgehölze werden im Stadtgebiet regelmäßige Baumkontrollen durchgeführt. Die Abteilung Umwelt und Grünflächen führt die notwendigen Fällungen unsicherer Bäume möglichst im Zeitraum zwischen Oktober und Ende Februar durch. Maßnahmen, die Kronenteile und das Lichtraumprofil betreffen, werden ganzjährig ausgeführt. Im Sommerhalbjahr sind abgestorbene Äste und kranke Pflanzenteile besser zu erkennen und somit gezielter zu behandeln.
Die Stadt Böblingen ersetzt gefällte Bäume grundsätzlich durch Neupflanzungen.
Falls der Standort für eine Neupflanzung schwierig ist, wird an anderer Stelle ein Ersatzbaum gepflanzt.
Baumfällungen auf privatem Grund
Sollen auf Privatgrundstücken Bäume gefällt werden, so ist folgendes zu beachten.
In Teilen des Stadtgebiets sind im Grundbuch der Stadt Dienstbarkeiten eingetragen, die das Fällen von Bäumen ohne Zustimmung der Stadt untersagen.
Außerdem sind zahlreiche Bäume durch Festschreibung in den Bebauungsplänen, einsehbar beim Baurechtsamt, geschützt.
Wir empfehlen daher den Eigentümern, vor Entfernung eines Baumes, mit der Abteilung Umwelt- und Grünflächen des Tiefbau- und Grünflächenamtes Kontakt aufzunehmen.
Hier erhalten Sie Auskunft, ob Ihre Bäume betroffen sind.
Denn auch hier gilt: Das Entfernen eines im Bebauungsplan geschützten Baumes ohne Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit.
Natur – und Artenschutz
In der Vegetationsperiode vom 01. März bis 30. September ist es verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche oder Röhrichtbestände abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Von dieser zeitlichen Einschränkung sind private Nutz- und Ziergärten zwar ausgenommen, jedoch ist der Artenschutz zu beachten, der sich besonders über diesen Zeitraum erstreckt.
Neben den zeitlichen Vorgaben des Naturschutzrechtes sind besonders die artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz zu berücksichtigen. Demnach dürfen Lebensstätten wild lebender, besonders oder streng geschützter Tier- und Pflanzenarten (bspw. alle Vogelarten) weder beschädigt noch zerstört werden. Es wird daher empfohlen auch in Nutz- und Ziergärten aus artenschutzrechtlichen Gründen während der Vegetationsperiode größere Eingriffe in den Gehölzbestand zu unterlassen.
Verstöße sind eine Ordnungswidrigkeit.



