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Umgangsrecht - Regelung des Umgangs mit dem Kind beantragen

    Können Sie sich als Eltern nicht einigen, ist das Jugendamt Ihre erste Anlaufstelle.
    Es berät Sie oder vermittelt Sie an weitere Beratungsstellen.
    Erst wenn diese Bemühungen gescheitert sind, sollten Sie einen Antrag ans Gericht stellen.

    Hinweis: Als umgangsberechtigte Person haben Sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt.

    Sollte der Kontakt/Umgang schädlich für das Kind sein, kann das Gericht das Umgangsrecht

    • vorübergehend oder auf Dauer einschränken oder
    • ganz ausschließen.

    Eine mildere Lösung wäre, dass Sie das Kind in Gegenwart eines Dritten sehen dürfen. Eine Vertretung der Jugendhilfe kann die Besuche begleiten.

    Zuständige Stelle

    • das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält
    • das mit dem Scheidungsverfahren befasste Familiengericht

    Hinweis: In bestimmten Fällen kann auch ein anderes Gericht zuständig sein. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten.

    Amtsgericht Böblingen

    Hausanschrift

    Steinbeisstraße 5-7
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 68600
    Fax 07031 68604199
    E-Mail poststelle@agboeblingen.justiz.bwl.de
    Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach DE.Justiz.7cefabb1-4f49-4c9c-8503-239c6a24304f.9323
    Landratsamt Böblingen

    Hausanschrift

    Parkstraße 16
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 663-0
    Fax 07031 663-1483
    E-Mail posteingang@lrabb.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie wünschen sich mehr Umgang oder andere Zeiten des Umgangs.
    • Eine Einigung mit dem betreuenden Elternteil ist nicht möglich, auch nicht mit Hilfe des Jugendamts.

    Verfahrensablauf

    Beantragen Sie die Regelung des Umgangs bei Gericht schriftlich.

    Das Gericht leitet Ihren Antrag dem anderen Elternteil und dem Jugendamt mit der Bitte um Stellungnahme zu.

    Sobald diese Stellungnahmen vorliegen, erhalten Sie Kopien.

    Den Antrag kann jede zum Umgang berechtigte Person stellen. Das sind in erster Linie die Eltern. Großeltern und Geschwister haben ein Umgangsrecht, wenn dies dem Kindeswohl dient. Andere enge Bezugspersonen können im Fall einer engen sozial-familiären Bindung auch ein Umgangsrecht haben.

    Das Gericht wird anschließend auf eine einvernehmliche Lösung hinarbeiten.
    In der Regel werden Sie innerhalb eines Monats nach Ihrer Antragstellung zu einem Erörterungstermin geladen und müssen dort erscheinen.

    Das Gericht muss im Verlauf des Verfahrens in der Regel auch das Kind anhören. Es kann für das Kind einen Verfahrensbeistand als "Anwältin oder Anwalt des Kindes" bestellen. Auch das Jugendamt ist beteiligt und nimmt am Termin teil.

    Als Eltern können Sie im Termin Ihre Wünsche und Bedenken darlegen. Kommt eine einvernehmliche Lösung zustande, beispielsweise durch die Vermittlung von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, protokolliert das Gericht diese. Sie erhalten eine Kopie auf dem Postweg.

    Sollte auch im Termin keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Gericht.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Beschreiben Sie in Ihrem Antrag möglichst genau, wie der Umgang geregelt sein soll, also etwa wann und wo Sie die Kinder abholen und wieder zurückgeben möchten.

    Kosten

    • Beratung durch das Jugendamt: kostenlos
    • Gerichtsverfahren: abhängig vom Einzelfall
      Entscheidende Faktoren sind unter anderem
      • der Streitwert, der vom Gericht festgelegt wird und sich nach der Komplexität der Umgangsregelung richtet und
      • ob Dritte beteiligt sind, beispielsweise Rechtsanwältinnen beziehungsweise Rechtsanwälte oder Verfahrensbeistände.

    Bearbeitungsdauer

    Kindschaftssachen haben immer Vorrang. Sie werden schnellstmöglich bearbeitet.

    Hinweise

    Zum Wohl des Kindes sollten alle Beteiligten versuchen, das Umgangsrecht einvernehmlich zu regeln.

    Vertiefende Informationen

    • Elternkonsens- Ansprechpartner und Hilfsangebote

    Rechtsgrundlage

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

    • § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
    • § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen

    Freigabevermerk

    04.04.2025 Justizministerium Baden-Württemberg

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